Autohersteller patzen beim Datenschutz?
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wies bereits im Jahre 2014 im Rahmen einer Entschließung auf die datenschutzrechtlichen Risiken hin, die mit der zunehmenden Datenverarbeitung in Kraftfahrzeugen und ihrer Vernetzung untereinander, mit ihrer Umgebung und mit dem Internet entstehen. Das Gremium stellte bereits damals fest, dass die Datenverarbeitung in modernen Fahrzeugen Begehrlichkeiten schafft, die dort anfallenden Daten für die verschiedensten Zwecke nutzen zuwollen – etwa bei Arbeitgebern und Versicherungen.
Die Aufsichtsbehörden sahen bereits damals die Gefährdungslage bereits im Zeitpunkt des Erfassens von Daten in den im Auto integrierten Steuergeräten und nicht erst mit deren Auslesen oder Übermitteln. Bereits diese personenbezogenen Daten würden Auskunft über Fahrverhalten und Aufenthaltsorte geben und könnten zurInformationsgewinnung über den Fahrer bzw. den Halter bis hin zur Bildung von Persönlichkeitsprofilen herangezogen werden.
Fast ein Jahrzehnt später beschäftigt sich die Mozilla Foundation im Rahmen einer Studie mit dem Thema „Datenschutz in Fahrzeugen“.
Die kompakte Aussage der Studie lautet: „Autos sind in puncto Datenschutz die übelste Produktkategorie, die wir je getestet haben“. Allen 25 Automarken habe man den *Datenschutz nicht inbegriffen-Warnhinweis verliehen. Folgende Gründe gibt die Mozilla Foundation für dieses Ergebnis an:
1. Sie (Die Autos) sammeln zu viele persönliche Daten (gilt für ALLE Marken)
2. Die meisten (84 %) geben Ihre Daten weiter oder verkaufen sie
3. Die meisten (92 %) geben Fahrer*innen wenig bis keine Kontrolle über ihre persönlichen Daten
4. Wir konnten nicht bestätigen, dass überhaupt irgendeine Marke unsere Mindestsicherheitsstandards erfüllt
Nicht ganz überraschend werden die Ergebnisse von den Autoherstellern nicht geteilt. BMW hat bereits mit einem Statement zu den Ergebnissen der Mozilla Foundation reagiert.
(Foto: scharfsinn86 – stock.adobe.com)
Letztes Update:07.09.23
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren



