BITKOM-Leitfaden zur Drittlandsübermittlung
Der europäische Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Ausweitung des internationalen Handels die Übermittlung personenbezogener Daten an Datenempfänger in Drittländern unter besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt, um Rechte und Freiheiten von Betroffenen zu schützen. Ziel ist es, das durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht zu untergraben, wenn personenbezogene Daten in ein Drittland transferiert werden. Die Art. 44 ff. aus Kapitel V der DS-GVO geben die Bedingungen vor, nach denen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die der DS-GVO unterliegen, personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln dürfen.
Der AK Datenschutz des Digitalverbands BITKOM e.V. hat seinen Leitfaden „»Übermittlung personenbezogener Daten – Inland, EU-Länder, Drittländer« aktualisiert. Der neue Leitfaden mit den Titel „Verarbeitung personenbezogener Daten in Drittländern“ weist mit dem Untertitel “ Auf Basis der EU-Datenschutz-Grundverordnung post Schrems II“ auf den Umstand hin, der eine Aktualisierung notwendig machte.
Die Version 1.3 berücksichtigt die Auswirkungen des am 16.07.2020 ergangenen EuGH-Urteils »Schrems II« (C-311/18), in dem der Angemessenheitsbeschluss (EU)2016/1250 der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2016 zum US-EU Privacy Shield Framework – die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA betreffend – für ungültig erklärt wurde. Das Urteil bringt unterdessen nicht nur für Datentransfers in die USA, sondern im Allgemeinen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Drittländern erhebliche Auswirkungen mit sich.
Bitkom e.V.
(Foto: Kittiphat – stock.adobe.com)
Letztes Update:25.08.22
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