Bußgeld gegen Elternvertreter wegen WhatsApp-Nutzung?

Unter der Ziffer 2.25 bespricht der TLfDI, abseits der Probleme des „Unternehmens-Datenschutzrechts“ ein Thema, was auch für „Privatleute“, insbesondere für die sog. „Elternvertreter“ interessant sein dürfte.
Die wesentlichen Fragen, die adressiert werden, sind folgende:
1. Dürfen Elternvertreter in ihrer Funktion WhatsApp nutzen?
Ist es zulässig, dass sog. Elternvertreter im schulischen Kontext und bei der Organisation der Aufgaben, die das „gewählte Amt“ notwendig macht, auf den Messenger „WhatsApp“ zurückgreifen können?
1.1 Antwort der Aufsichtsbehörde:
WhatsApp greift für einen vollen Funktionsumfang nicht nur auf die gespeicherten Kontaktdaten Dritter auf dem Endgerät des Nutzers zu – ohne dass die erforderliche Einwilligung all dieser Kontaktpersonen vorliegt –, es überträgt auch diese personenbezogenen Daten auf Server außerhalb der EU, etwa in die USA, die nicht den hohen datenschutzrechtlichen Standard der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gewährleisten. Damit ist eine Übertragung in diese Länder in der Regel nicht datenschutzkonform möglich. Auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp sprechen gegen die Nutzbarkeit in diesem Kontext.
Kurzum: WhatsApp ist für die Nutzung von Elternvertretern in dieser Funktion nicht zulässig.
2. Bußgeld gegen Elternvertreter möglich?
Kann gegen Elternvertreter, die WhatsApp verwendeten, ein Bußgeld verhängt werden und wenn ja, in welcher Höhe?
2.1: Antwort der Aufsichtsbehörde:
Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob die Elternvertretung als „öffentliche Stelle“ tätig wird, gegen die grundsätzlich kein Bußgeld verhängt werden kann, oder ob die Elternvertretung, die ihr in dieser Funktion zur Verfügung stehenden Daten zu eigenen Zwecken privat verarbeitet. Im Ergebnis haben die Eltern nach Auffassung der Behörde an der Wahrnehmung der staatlichen Schulaufsicht von innen teil, mit dem Ergebnis, dass Elternvertretungen in diesem Sinne als eine andere „öffentliche Stelle“ und als innerhalb der staatlichen Organisation angesiedelter Teil der Schulorganisation angesehen werden können.
Konsequenz: Gegen öffentliche Stellen kann grundsätzlich kein Bußgeld verhängt werden. Als gewählte Mitglieder nehmen die Elternvertreter mithin eine Art öffentlich-rechtliches Amt in Form eines unbezahlten Ehrenamts wahr.
3. Bußgeld bei „Elternvertreter-Exzess“
Eine weitere Frage klingt in dem Bericht des TLfDI lediglich mit, ist aber für Elternvertreter nicht uninteressant:
Kann ein Bußgeld nicht doch in Frage kommen – und zwar, wenn sich der Elternvertreter in einem „Exzess“ bewegt. Wesentlich für die Annahme eines Exzesses ist, dass sich jemand als „Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO geriert. Nach Einschätzung der Behörde käme die Verhängung eines Bußgeldes in einem solchen Fall nach Art. 83 DS-GVO durchaus in Betracht.
(Foto: itchaznong – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.10.22
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