Bußgelder für Datenschutzverstöße sollen europaweit harmonisiert werden
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hatte bereits im Oktober 2019 ihr angekündigtes Konzept zur Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DS-GVO durch Unternehmen vorgelegt. Das Konzept für Bußgeldzumessung gestaltete im Wesentlichen die Vorgaben des Art. 83 DS-GVO aus und war auf Fortentwicklung angelegt. Ziel des Konzepts war es, den Datenschutzaufsichtsbehörden eine einheitliche Methode für eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bemessung von Geldbußen zur Verfügung zu stellen.
Mit der Veröffentlichung Konzeptes zur Bemessung von Geldbußen sollte nach Auffassung der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden ein Beitrag zur Transparenz im Hinblick auf die Durchsetzung des Datenschutzrechts geleistet werden, so die DSK in ihrem damaligen Konzeptpapier. Es sollte Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in die Lage versetzen, die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nachzuvollziehen.
Die Aufsichtsbehörden wiesen bereits in dem damaligen Papier darauf hin, dass die vorgestellten Leitlinien nicht als erschöpfend zu verstehen sind und die Konkretisierung der Festsetzungsmethodik späteren Leitlinien des EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) vorbehalten bleibe.
Eine solche Leitlinie zur Bußgeldbemessung hat der EDSA („Guidelines on the calculation of fines“) nun vorgestellt.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, sieht eine weitere Harmonisierung der europäischen Bußgeldpraxis als wesentliches Ziel der Leitlinien.
Neben Regelungen zur maximalen Bußgeldhöhe sei Kernelement der Leitlinien – ähnlich wie im Bußgeldkonzept der DSK – die Festlegung eines Grundbetrags („starting point“) für die Zumessung. Dieser bestimme sich aus drei Größen:
- der Einordnung der Tat anhand der verletzten Norm,
- der Schwere der konkreten Tat sowie
- des Unternehmensumsatzes.
So sei beispielsweise der Grundbetrag, welcher bei mittelschweren Verstößen bis zu 20 Prozent der gesetzlichen Bußgeldgrenze betragen kann, bei Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro auf 0,2 Prozent dieses Betrags zu reduzieren. Der EDSA mache damit deutlich, dass der Unternehmensumsatz auch für die konkrete Bußgeldberechnung eine maßgebliche Größe ist, Bußgelder umgekehrt die Unternehmen auch nicht überfordern dürfen.
(Foto: peterschreiber.media – stock.adobe.com)
Letztes Update:19.05.22
Verwandte Produkte
-
Strategischer Umgang mit Bußgeldbescheiden und Verbandssanktionengesetz
Seminar
940,10 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren -
LLM-gestützte Chatbots in der öffentlichen Verwaltung
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat mit „AI in a Nutshell 3“ eine praxisorientierte Kurzinformation zum datenschutzkonformen Einsatz von LLM-gestützten Chatbots in bayerischen Behörden veröffentlicht. Das Dokument strukturiert die relevanten Anforderungen entlang der drei Phasen Beschaffung, Implementierung und Nutzung. Beschaffung: Vorabprüfung als Pflichtprogramm Bereits im Vorfeld der Beschaffung ist umfassend zu klären, ob
Mehr erfahren -
Datenpannenmanagement: LDI NRW identifiziert strukturelle Schwachstellen
Keine Datenpanne in zwei Jahren – klingt gut, ist aber verdächtig. Zu diesem Schluss kommt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) nach einer Befragung von 33 Kliniken zum Umgang mit Datenschutzvorfällen. Das Ergebnis zeigt ein gemischtes Bild: solide IT-Sicherheitsstandards auf der einen, mögliche Lücken im internen Meldewesen auf der anderen Seite. Untersuchungsgegenstand
Mehr erfahren



