Bußgelder für Datenschutzverstöße sollen europaweit harmonisiert werden

EU weit harmonisierte Bußgelder

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hatte bereits im Oktober 2019 ihr angekündigtes Konzept zur Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DS-GVO durch Unternehmen vorgelegt. Das Konzept für Bußgeldzumessung gestaltete im Wesentlichen die Vorgaben des Art. 83 DS-GVO aus und war auf Fortentwicklung angelegt. Ziel des Konzepts war es, den Datenschutzaufsichtsbehörden eine einheitliche Methode für eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bemessung von Geldbußen zur Verfügung zu stellen.

Mit der Veröffentlichung Konzeptes zur Bemessung von Geldbußen sollte nach Auffassung der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden ein Beitrag zur Transparenz im Hinblick auf die Durchsetzung des Datenschutzrechts geleistet werden, so die DSK in ihrem damaligen Konzeptpapier. Es sollte Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in die Lage versetzen, die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nachzuvollziehen.

Die Aufsichtsbehörden wiesen bereits in dem damaligen Papier darauf hin, dass die vorgestellten Leitlinien nicht als erschöpfend zu verstehen sind und die Konkretisierung der Festsetzungsmethodik späteren Leitlinien des EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) vorbehalten bleibe.

Eine solche Leitlinie zur Bußgeldbemessung hat der EDSA („Guidelines on the calculation of fines“) nun vorgestellt.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, sieht eine weitere Harmonisierung der europäischen Bußgeldpraxis als wesentliches Ziel der Leitlinien.
Neben Regelungen zur maximalen Bußgeldhöhe sei Kernelement der Leitlinien – ähnlich wie im Bußgeldkonzept der DSK – die Festlegung eines Grundbetrags („starting point“) für die Zumessung. Dieser bestimme sich aus drei Größen:

  • der Einordnung der Tat anhand der verletzten Norm,
  • der Schwere der konkreten Tat sowie
  • des Unternehmensumsatzes.

So sei beispielsweise der Grundbetrag, welcher bei mittelschweren Verstößen bis zu 20 Prozent der gesetzlichen Bußgeldgrenze betragen kann, bei Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro auf 0,2 Prozent dieses Betrags zu reduzieren. Der EDSA mache damit deutlich, dass der Unternehmensumsatz auch für die konkrete Bußgeldberechnung eine maßgebliche Größe ist, Bußgelder umgekehrt die Unternehmen auch nicht überfordern dürfen.

(Foto: peterschreiber.media – stock.adobe.com)

Letztes Update:19.05.22

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