Amtsniederlegung durch den Datenschutzbeauftragten: Was gilt es zu beachten?
Weder die DSGVO noch das BDSG regeln ausdrücklich, wie ein Datenschutzbeauftragter (DSB) sein Amt aus eigener Initiative beenden kann. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) hat sich in seinem 54. Tätigkeitsbericht (Ziffer 8.2) mit dieser praxisrelevanten Frage befasst und gibt differenzierte Orientierung – gestützt auf die einschlägige Kommentarliteratur. Grundsatz: Amtsniederlegung ist möglich Ungeachtet
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