eAU und Datenschutz : Orientierungshilfe der LfD Niedersachsen
Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EZFG). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber daher unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und suchen – sofern erforderlich – einen Arzt auf. Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf
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