Datenschutzverstoß: 670.000 EUR Bußgeld für Klarna
In einer aktuellen Entscheidung hat das Berufungsgericht in Stockholm bestätigt, dass das schwedische Fintech-Unternehmen Klarna eine Strafe in Höhe von 7,5 Millionen Kronen (ca. 671.000 €) zahlen muss. Diese Entscheidung kommt nach einer langen juristischen Auseinandersetzung, die auf eine ursprüngliche Strafe der schwedischen Datenschutzbehörde IMY im März 2022 zurückgeht.
Der Fall geht auf Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zurück, die Klarna vorgeworfen wurden. Insbesondere wurde festgestellt, dass Klarna auf seiner Webseite unzureichende Angaben zu Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung machte. Ebenso fehlten Informationen zur Weitergabe und Übertragung von Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Auch die Aufklärung über die Rechte der Betroffenen wurde als mangelhaft angesehen. Zu Beginn hatte Klarna eine erfolgreiche Berufung eingereicht, die zu einer Reduzierung der Strafe auf 6 Millionen Kronen führte.
Doch die jüngste Berufung des Unternehmens fand kein Gehör: Das Gericht entschied, die ursprüngliche Strafhöhe wiederherzustellen und bezeichnete sie als „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend„. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat weitreichende Auswirkungen auf die Datenschutzpraxis von Unternehmen im Fintech-Sektor und darüber hinaus. Klarna hat bisher keine Stellungnahme zu dieser aktuellen Entwicklung abgegeben.
(Foto: macgyverhh – stock.adobe.com)
Letztes Update:25.03.24
Verwandte Produkte
-
Strategischer Umgang mit Bußgeldbescheiden und Haftung der Verantwortlichen
Online-Schulung
821,10 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist
„Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es
Mehr erfahren -
Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt
Mehr erfahren -
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren




