E-Mail-Adresse aus Impressum darf nicht inaktiv sein

Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen – zum Beispiel, für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben.
Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetkonzern entschieden und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.
Die von Google im Impressum genannte Adresse entpuppte sich allerdings als „toter Briefkasten“. Kunden, die eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die „gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen gegen das Telemediengesetz verstößt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ermögliche keine individuelle Kommunikation. Diese werde im Gegenteil verweigert. Auch mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben werde das Kommunikationsanliegen des Kunden letztlich nur zurückgewiesen.
Die Richter stellten auch klar: Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, dass sich der Kunde per E-Mail an das Unternehmen wenden kann.
Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision beim Bundesgericht zugelassen.
Letztes Update:22.06.18
Das könnte Sie auch interessieren
-
E-Mails mit Personendaten: unterschätzte Haftungsfalle
Die Referenten präsentieren aktuelle Analysen, die aufzeigen, an welchen Stellen nicht mehr genutzte personenbezogene Daten sowie sensible Passwort- oder Login-Informationen in den unstrukturierten Datenquellen (zum Beispiel E-Mail) enthalten sind. Dabei erläutern sie, welche Folgen diese Verbreitung für Haftung und mögliche Strafen hat und wie dadurch das Risiko von Ransomware-Angriffen steigt. Erfahren Sie in unserem Webinar
Mehr erfahren -
Folge 65: Justizbehörde gegen den Hass im Netz – Wie die ZAC NRW Onlinekriminalität bekämpft
Im Gespräch mit Staatsanwalt Dr. Christoph Hebbecker geht es um die Aufgabe eines Ermittlers gegen Hasskriminalität bei der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen. Das Spektrum der „ZAC NRW“ reicht von Kooperationen mit Medienunternehmen und Fußballvereinen bis hin zur Zusammenarbeit mit Anbietern von Onlineplattformen unter der Digital Services Act (DSA). Allen, die sich dafür interessieren, wie
Mehr erfahren -
Rückzug von Hochschulen und Forschungseinrichtungen aus „X“ (ehemals Twitter)
Mehr als 60 deutschsprachige Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben beschlossen, ihre Aktivitäten auf der Plattform X (ehemals Twitter) einzustellen. Dieser Schritt erfolgt aufgrund der fehlenden Vereinbarkeit der aktuellen Plattformpolitik mit den Grundwerten der Institutionen, insbesondere in Bezug auf Weltoffenheit, wissenschaftliche Integrität, Transparenz und demokratischen Diskurs. Kritisiert wird unter anderem die algorithmische Verstärkung rechtspopulistischer Inhalte sowie die
Mehr erfahren