E-Mail-Adresse aus Impressum darf nicht inaktiv sein

Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen – zum Beispiel, für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben.
Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetkonzern entschieden und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.
Die von Google im Impressum genannte Adresse entpuppte sich allerdings als „toter Briefkasten“. Kunden, die eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die „gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen gegen das Telemediengesetz verstößt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ermögliche keine individuelle Kommunikation. Diese werde im Gegenteil verweigert. Auch mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben werde das Kommunikationsanliegen des Kunden letztlich nur zurückgewiesen.
Die Richter stellten auch klar: Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, dass sich der Kunde per E-Mail an das Unternehmen wenden kann.
Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision beim Bundesgericht zugelassen.
Letztes Update:22.06.18
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kamera-Attrappen: Beweislast liegt (auch hier) beim Verantwortlichen
Ein sehr praktisches Problem thematisiert der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) in seinem 5. Tätigkeitsbericht (Ziffer 3.6) zum Datenschutz nach der DS-GVO und beschäftigt sich mit der Frage, wie Verantwortliche ihrer Darlegungslast im Hinblick auf Kameraattrappen nachkommen können. Das Problem ergibt sich bei Betrachtung zweier Aspekte, die für sich genommen, eher
Mehr erfahren -
Lagebild: Cybersicherheit in der Automobilbranche
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist sich sicher: Cyber-Angriffe werden qualitativ immer ausgereifter und zielgerichteter. Das zeigen die Lageberichte der Behörde, auch im Vergleich der Lageberichte zueinander. Von dieser Bedrohungslage ist naturgemäß auch die Automobilbranche erfasst. Automobilhersteller und ihre Zulieferer (Supply-Chain-Angriffe), aber auch kleinere Betriebe mit Alleinstellungsmerkmalen, wie zum Beispiel die Produktion spezieller
Mehr erfahren -
Arbeitspapier zu “Smart Cities“
Unter dem Vorsitz von Prof. Ulrich Kelber hat die Internationale Arbeitsgruppe für Datenschutz in der Technologie (IWGDPT), allgemein bekannt als „Berlin Group“, ein Arbeitspapier zu „Smart Cities“ verabschiedet, das Städten, Dienstleistern und Regulierungsbehörden praktische Empfehlungen bietet, um datenschutzfreundlichere Lösungen für „Smart Cities“ zu identifizieren und zu fördern. Städte in der ganzen Welt wenden neue und
Mehr erfahren