EuGH konkretisiert Auskunftsrecht: Identität der Empfänger sind offenzulegen
Mit dem Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO hat der Verordnungegeber eine Grundlage dafür geschaffen, dass andere Betroffenenrechte (wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, aber auch das Widerspruchsrecht) überhaupt gezielt geltend gemacht werden können.
Die praktische Wirksamkeit dieser „nachgelagerten“ Betroffenenrechte hängen oftmals davon ab, wie weit das Recht auf Auskunft verstanden wird. Möchte der Betroffene bspw. wissen, wer nun neben dem Verantwortlichem ebenfalls seine Daten hat, nützt es ihm nicht viel, wenn er von der beauskunftenden Stelle lediglich die „Kategorien der Empfänger“ als Auskunft erhält.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 12.01.2023 – Rs. C-154/21) anlässlich eine Vorlagefrage des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO entschieden:
Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Grundsätzlich hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche dabei auf Anfrage des Betroffenen die konkrete Identität des Empfängers der offengelegten Daten mitzuteilen. Lediglich dann, wenn der Empfänger (noch) nicht identifiziert werden kann oder der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, kann sich die Mitteilung auf die Kategorien der Empfänger beschränken. Es genügt grundsätzlich nicht, nur Kategorien von Empfängern mitzuteilen.
Der EuGH hat damit klargestellt, dass darüber entscheidet, wer die Auskunft verlangt, und nicht, wer die Auskunft erteilen muss.
Damit stärkt der EuGH das Auskunftsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung. Das Gericht betont, wie wichtig Transparenz über Datenverarbeitungen ist: Es weist darauf hin, dass betroffene Personen prüfen können müssen, ob Daten zulässig verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht ist dabei die Basis für weitere Rechte von der Berichtigung bis zum Schadenersatz.
(Foto: Zerbor – stock.adobe.com)
Letztes Update:14.01.23
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren


