Falschparker-Fotos können zulässig sein
In einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Ansbach gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ging es um folgende Frage:
Durfte die Aufsichtsbehörde Bürgern, verbieten Fotos von „Falschparkern“ bzw. von falsch geparkten Autos anfertigen, um die Ordnungswidrigkeit mithilfe der Fotos den Behörden zu melden?
Das Verwaltungsgericht Ansbach bejahte diese Frage und hob die Verwarnung des BayLDA gegen den klagenden Bürger auf.
Als „Freibrief“ für ein solches Verhalten darf die Aufhebung der Verwarnung gleichwohl nicht verstanden werden. Es lohnt sich die konkreten Aspekte des Falles zu beachten. Wie auch das BayLDA betont, sollten folgende Feinheiten betrachtet werden:
1. Kein rein „privater Vorgang“
Die Übermittlung solcher Fotoaufnahmen ist nicht als rein privater Vorgang der Anzeigeerstattenden zu bewerten und fällt in den Regelungsbereich der DS-GVO unterstellt. Zudem bezieht sich die Entscheidung nur auf die Meldung von Vorfällen an Polizei und Ordnungsamt und bspw. nicht in sozialen Netzwerken.
2. Beachtung von Betroffenenansprüchen
Die Anzeigeerstattenden können Einzelfällen eine Befugnis zur Datenverarbeitung haben, bleiben aber bei der Nutzung von Bildaufnahmen in der Pflicht, grundlegenden Betroffenenansprüchen wie dem Recht auf Auskunft oder Löschung nachzukommen.
3. Gebot der Datenminimierung ist zu beachten
Ausdrücklich betont das Gericht im Übrigen auch das Gebot der Datenminimierung. Es unterstreicht damit, dass etwa das Fotografieren unbeteiligter Passanten im Umfeld der verkehrswidrig parkenden Fahrzeuge zu vermeiden ist. Zur Datenminimietung dürfte es auch gehören, stets darauf zu achten, keine Menschen zu fotografieren, möglichst wenig öffentlichen Raum zu erfassen und ggfs. weitere zufällig erfasste Kennzeichen, zu schwärzen.
(VG Ansbach, Urteile vom 2. November 2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431)
(Foto: miss_mafalda – stock.adobe.com)
Letztes Update:08.01.23
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