Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO
Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs. C-300/21 erstmals zu den Voraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO geäußert. Die Aussagen dürften es Klägeranwälten und anderen auf die Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatz spezialisierten Dienstleistern zukünftig erheblich erleichtern, massenhafte Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen durchzusetzen.
Dr. Tobias Jacquemain und Rechtsanwalt Tim Wybitul ordnen die Entscheidung im DataAgenda Datenschutz-Podcast ein.
Letztes Update:09.05.23
Verwandte Produkte
-
Social Media – Was gibt es in der Praxis alles zu beachten?
Online-Kompaktkurs
153,51 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Episode 63: Datenschutz in der Onlinewirtschaft – Datennutzungsrecht und Einwilligungsverwaltung
Dirk Freytag (BVDW und Content Pass) und Uli Hegge (netID) sind gestandene Digitalunternehmer. Sie setzen sich für die Umsetzung eines fairen, effizienten und in der Praxis lebbaren Datenschutz in der Onlinewirtschaft ein. Im Podcast geht es um die Idee eines Datennutzungsrechts und das Verständnis des Datenschutzbeauftragten im Sinne eines Datennutzungsbeauftragten, um Einwilligungsverwaltungsdienste und Single-Sign-On-Angebote sowie
Mehr erfahren -
Aktualisierung: Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen
Immer häufiger werden Cyber-Angriffe auf Unternehmen und Regierungen bekannt, die folgenschwere Konsequenzen für die Betroffenen auslösen. Die meisten IT-Systeme in Organisationen verfügen über Möglichkeiten, um ein Audit-Logging zu aktivieren. Bereits mit den Standardeinstellungen werden dabei in der Regel alle wichtigen Ereignisse aufgezeichnet. Damit dabei aber keine gigantischen Datenmengen entstehen, die nur mit hohem Aufwand zu verarbeiten
Mehr erfahren -
Klassiker: Mitarbeiterexzess durch unzulässige Datenbankabrufe
Regel: Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer BeschäftigtenNach Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK) als Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sollen Unternehmen im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für Datenschutzverstöße eines jeden Beschäftigten haften, wenn der Mitarbeiter nicht im Exzess (für eigene Zwecke) gehandelt hat. Dabei sei nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist.
Mehr erfahren