Folge 38: EuGH erleichtert Massenklagen – Die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO

Verfahren wegen des Ersatzes immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO werden ständig mehr. Typische Anlässe sind Datenpannen, sonstige Datenschutzverstöße durch Unternehmen wie eine Werbemail ohne Einwilligung oder ein nicht rechtzeitig erfüllter Auskunftsanspruch. Deutsche Gerichte legen Art. 82 DSGVO bislang unterschiedlich weit und uneinheitlich aus. Der EuGH hat sich am 4. Mai 2023 in der Rs. C-300/21 erstmals zu den Voraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO geäußert. Die Aussagen dürften es Klägeranwälten und anderen auf die Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatz spezialisierten Dienstleistern zukünftig erheblich erleichtern, massenhafte Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen durchzusetzen.

Dr. Tobias Jacquemain und Rechtsanwalt Tim Wybitul ordnen die Entscheidung im DataAgenda Datenschutz-Podcast ein.

Letztes Update:09.05.23

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