Folge 43: Neues zu Datenschutzkonferenz und Videoüberwachung – Was bringt die BDSG-Änderung 2023?
Am 8. August 2023 hat das Bundesministerium des Innern einen Referentenentwurf zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt. Es geht um drei Themen mit erheblicher Bedeutung für den betrieblichen Datenschutz. Die Datenschutzkonferenz soll institutionalisiert werden und der Regelung zur Videoüberwachung durch private Unternehmen soll die rechtliche Grundlage entzogen werden. Thema ist zudem Auskunftspflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Dr. Stefan Brink und Andreas Jaspers nehmen eine erste Einordnung vor.
Letztes Update:11.08.23
Verwandte Produkte
-
Social Media – Was gibt es in der Praxis alles zu beachten?
Online-Kompaktkurs
153,51 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Episode 63: Datenschutz in der Onlinewirtschaft – Datennutzungsrecht und Einwilligungsverwaltung
Dirk Freytag (BVDW und Content Pass) und Uli Hegge (netID) sind gestandene Digitalunternehmer. Sie setzen sich für die Umsetzung eines fairen, effizienten und in der Praxis lebbaren Datenschutz in der Onlinewirtschaft ein. Im Podcast geht es um die Idee eines Datennutzungsrechts und das Verständnis des Datenschutzbeauftragten im Sinne eines Datennutzungsbeauftragten, um Einwilligungsverwaltungsdienste und Single-Sign-On-Angebote sowie
Mehr erfahren -
Aktualisierung: Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen
Immer häufiger werden Cyber-Angriffe auf Unternehmen und Regierungen bekannt, die folgenschwere Konsequenzen für die Betroffenen auslösen. Die meisten IT-Systeme in Organisationen verfügen über Möglichkeiten, um ein Audit-Logging zu aktivieren. Bereits mit den Standardeinstellungen werden dabei in der Regel alle wichtigen Ereignisse aufgezeichnet. Damit dabei aber keine gigantischen Datenmengen entstehen, die nur mit hohem Aufwand zu verarbeiten
Mehr erfahren -
Klassiker: Mitarbeiterexzess durch unzulässige Datenbankabrufe
Regel: Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer BeschäftigtenNach Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK) als Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sollen Unternehmen im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für Datenschutzverstöße eines jeden Beschäftigten haften, wenn der Mitarbeiter nicht im Exzess (für eigene Zwecke) gehandelt hat. Dabei sei nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist.
Mehr erfahren