Foto ohne Einwilligung – Beschäftigte erhält 5.000 € Schadensersatz

Einwilligung Eltern Foto

ArbG Münster, Urt. v. 25.03.2021 – 3 Ca 391/20)

Mit dem Urteil vom 25.03.2021 (3 Ca 391/20) hat das Arbeitsgericht (ArbG) Münster entschieden, dass eine Beschäftigte einer Hochschule eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zusteht, da die Universität ein Foto von der Mitarbeiterin zu Marketingzwecken verwendet hat, ohne die erforderliche Einwilligung eingeholt zu haben.

Was war geschehen?

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde: Die Mitarbeiterin einer Universität wehrte sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Verwendung ihres Fotos. Das Foto der Beschäftigten wurde aufgrund ihrer Ethnie und Hautfarbe als Ausweis für die die Internationalisierung der Universität genutzt. Die Klägerin arbeitet jedoch als Post-doc und hat somit nichts originär mit der Internationalisierung der Hochschule zu tun.  Bei der Erstellung von Foto-Aufnahmen der Universität hat sie aktiv teilgenommen, jedoch keine Einwilligung erteilt. Die Klägerin ließ lediglich mündlich offen, dass sie möglicherweise zustimmen würde, wenn die Fotos für ihre Tätigkeit verwendet würden.  Nach Veröffentlichung der Fotos und Kenntnisnahme der Klägerin, teilte diese mit, dass sie nicht einverstanden mit der Art der Verwendung ihrer Bilder ist. Die Universität erklärte daraufhin, dass ihr Foto gelöscht worden sei, aber es nicht möglich ist die bereits gedruckten Broschüren zurückzuziehen. Die Klägerin forderte dann Schadensersatz gemäß Art. 82 DS-GVO, aber ebenso auf Grundlage des KUG und § 823 BGB. 

Klage gegen Arbeitgeber hat Erfolg

Das ArbG Münter entschied, dass der Klägerin ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 5.000 € zusteht. Diese Zahlung wird gerne auch als Schmerzensgeld bezeichnet, stellt aber im Sinne der DS-GVO einen immateriellen Schadensersatz und nach Logik des deutschen Schuldrechts eine billige Entschädigung in Geld dar. Bemerkenswert ist, dass die immaterielle Schadenshöhe hier ihrem monatlichen Brutto-Lohn entspricht. Bei der richterlichen Schadensbemessung wurde ausdrücklich auch die ethnische Herkunft und die Hautfarbe der Mitarbeiterin bei der Veröffentlichung des Fotos gewürdigt.

In den Entscheidungsgründen heißt es: 

„Der Anspruch ergibt sich als Entschädigung nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art 82 I DSGVO, § 823 BGB iVm § 22 KUG […] Die Beklagte hat unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Kunst- Urhebergesetz ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet, ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin. Die Ethnie der Klägerin ist auf dem Bild die zentrale Aussage, denn es wird geworben für die Internationalität der Universität. Nach Auffassung der Kammer ist die Aussage des Bildes: Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin wurde vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet. Die Beklagte hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO eine schriftlichen Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen […]. Die Klägerin ist auch nicht derartig untergeordnet auf dem Bild zu sehen, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist.“

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster hat die Folgen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung noch einmal klargestellt. Wer Bildnisse ohne Zustimmung der betroffenen Person nutzt, muss mit einer nicht unerheblichen Summe für die Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO rechnen. 


Letztes Update:20.12.21

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