GDD-Stellungnahme: Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. hat sich zum DSK‐Beschluss „Datenschutzkonformer Online‐Handel mittels Gastzugang“ im Rahmen einer detaillierten und differenzierten Stellungnahme geäußert.
Anlasspunkt für die aktuelle Stellungnahme der GDD sind zum einen der am 24.03.2022 veröffentlichte DSK‐Beschluss „Datenschutzkonformer Online‐Handel mittels Gastzugang“ sowie zum anderen die Berichterstattung durch die Tagespresse, dass es im Rahmen der DSK Bestrebungen gebe, den Handel mit Adressen einzuschränken. Mit ihrer Stellungnahme möchte die GDD zu einem differenzierten und sachlichen Diskurs über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels beitragen.
Anders als das BDSG a.F. enthalte die DS-GVO keinen spezifischen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke. Entscheidend seien damit die allgemeinen Erlaubnistatbestände, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (sog. Interessenabwägung). Angesichts des Wortlauts von Erwägungsgrund 47 S. 7 DS-GVO lasse sich dabei nicht in Frage stellen, dass auch Direktwerbung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne der DS-GVO darstellen kann. Denn der zitierte Satz besage explizit: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ Welche werblichen Verarbeitungen konkret noch über die Interessenabwägung legitimiert werden könnten und welche der Einwilligung der betroffenen Person bedürfen, sei allerdings strittig.
„Die Zulässigkeit des Adresshandels bzw. der Datenweitergabe zu Werbezwecken allgemein betreffen schließlich Grundsatzfragen der Auslegung der DS-GVO, bezüglich derer es zunächst einer Abstimmung der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene (EDSA) bedarf“, so die GDD in ihrer Stellungahme. Die GDD weist darauf hin, dass ein Alleingang der deutschen Behörden in Form einer restriktiven Auslegung nicht zielführend im Sinne einer einheitlichen Auslegung der DS-GVO in den Mitgliedstaaten wäre und dazu führen würde, dass die nationalen Unternehmen in einer ohne schwierigen wirtschaftlichen Gesamtsituation nicht unerheblich belasten würden.
(Foto: NaMaKuKi – stock.adobe.com)
Letztes Update:17.06.22
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 41: So hält das Urheberrecht den Anforderungen der KI stand
Beim Einsatz generativer KI spielt neben dem Datenschutzrecht das Urheberrecht eine wichtige Rolle. Die Rechtsbereiche dürfen nicht miteinander vermischt werden. Welche Rechte bei der Erstellung von neuen Inhalten bzw. beim Training der KI tangiert sind (Input), und zum anderen, welche Rechte mit den von KI-(mit)erzeugten Inhalten verbunden sind, gleich ob Musik, Text oder Bild, und
Mehr erfahren -
Grenzen des Missbrauchs beim Auskunftsrecht
In der jüngeren Vergangenheit hat sich der EuGH mit zahlreichen Vorlagefragen zu datenschutzrechtlichen Themen befassen müssen. Darunter waren auch etliche Fragestellungen, die sich mit dem Inhalt und der Weite des Auskunftsanspruchs aus Artikel 15 DS-GVO befassten. Der EuGH konkretisierte bspw. im Rahmen seines Urteils, ob im Rahmen des Auskunftsrechts die Identität der Empfänger offenzulegen sind.
Mehr erfahren -
Besonders schützenswerte Daten in Personalakten
Besonders sensible personenbezogene Daten dürfen nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Diese Daten umfassen beispielsweise Informationen, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand oder die politische Überzeugung der Beschäftigten zulassen, sowie Hinweise auf religiöse Diskriminierung oder rassistische Verfolgung bieten können. Auch Informationen über Gewerkschaftszugehörigkeiten fallen unter diesen speziellen Schutz. Wie ist datenschutzrechtlich
Mehr erfahren