Abfrage des Geburtsdatums beim Online-Shopping nicht immer zulässig
Mit der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung hat sich das OVG Niedersachsen befasst. Im Ergebnis hat das OVG einer Online-Apotheke untersagt, als verpflichtende Angabe im Bestellprozess stets das Geburtsdatum abzufragen.
Die niedersächsische Datenschutzbehörde hatte die Apotheke aufgefordert, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum und die Anrede des Bestellers nicht mehr abzufragen.
Die Apotheke argumentierte, dass sie das Geburtsdatum benötige, um die Geschäftsfähigkeit des Bestellers zu überprüfen und eine altersgerechte Beratung durchführen zu können. Sowohl die erhobene Klage gegen diese Anweisung als auch die Berufung der Apotheke wurden von den Gerichten abgewiesen. Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums konnte auf keine der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Absatz 1 DS-GVO gestützt werden.
– Es wurde festgestellt, dass die Abfrage des Geburtsdatums nicht erforderlich ist, insbesondere nicht zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) DS-GVO. Eine einfache Abfrage der Volljährigkeit genüge für die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit, ohne dass das konkrete Geburtsdatum erforderlich wäre. Auch wurde betont, dass eine altersabhängige Beratung nicht immer notwendig ist, da viele der angebotenen Produkte altersunabhängig konsumiert oder angewendet werden können.
– Die Abfrage des Geburtsdatums konnte auch nicht auf die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO) gestützt werden, insbesondere da die Apotheke nur rezeptfreie Produkte auf ihrer Website anbietet.
– Art. 12 Abs. 6 DS-GVO gestatte dem Verantwortlichen, sofern er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, zusätzliche Informationen anzufordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich seien. Eine routinemäßige Identitätsprüfung, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, generell die Vorlage eines Identitätsnachweises zu verlangen, sei hiervon nicht erfasst. Die Klägerin könne daher nicht das Geburtsdatum sämtlicher Kunden erheben, um dieses im Falle eines Auskunftsersuchens zur im Einzelfall erforderlichen Identitätsprüfung nutzen zu können.
– Es wurde festgestellt, dass zur Identifizierung des Bestellers bei Namensgleichheit die Anschrift sowie die Telefonnummer des Bestellers ausreichend sind. Als milderes Mittel zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit wurde die einfache Abfrage der Volljährigkeit vorgeschlagen, da weder eine Altersprüfung über die Angabe des Geburtsdatums noch eine Checkbox die Richtigkeit der Angaben gewährleistet.
OVG Niedersachsen
(Foto: vegefox.com – stock.adobe.com)
Letztes Update:15.05.24
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Wegweiser stärkt Schutz von Kommunen vor Cyberangriffen
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) haben am 10. Dezember 2024 den Wegweiser „Kommunale IT-Krisen: Handlungsfähigkeit sichern“ veröffentlicht. Ziel der Handreichung ist es, Kommunen gezielt dabei zu unterstützen, IT-Krisen zu bewältigen und die Folgen von Cyberangriffen auf ein Minimum zu reduzieren. Cyberangriffe – eine wachsende
Mehr erfahren -
KI-Kompetenzen im deutschen Arbeitsmarkt
Ein neues Papier (Qualifizierungsbedarfe und Künstliche Intelligenz – Ein webanalytischer Ansatz mittels Generativer KI) des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO untersucht den Bedarf an KI-Kompetenzen bei Fachkräften, insbesondere im Kontext neuer Technologien wie generativer KI. Es konzentriert sich auf Expertenanforderungen, im Gegensatz zu allgemeiner KI-Literatur, und nutzt eine neuartige GenAI-basierte Webanalyse von Stellenanzeigen, um
Mehr erfahren -
KI in der Anwaltskanzlei: Chancen verantwortungsvoll nutzen
KI-Anwendungen bieten vielfältige Möglichkeiten für den Einsatz in Anwaltskanzleien, bringen jedoch auch berufsrechtliche Herausforderungen mit sich. Insbesondere „große“ Sprachmodelle wie ChatGPT, bieten vielfältige Einsatzmöglichkeiten – von Recherche- und Analyse-Tools bis hin zur automatisierten Übersetzung von Rechtsdokumenten. Ein neuer Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unterstützt Anwältinnen und Anwälte dabei, KI-Tools rechtssicher und berufsrechtskonform zu nutzen Sprachmodelle generieren
Mehr erfahren