Keine Pflicht zum Führen eines Verzeichnises von Verarbeitungstätigkeiten?
Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg zum Führen eines Verzeichnises von Verarbeitungstätigkeiten:
Ein Auftragnehmer beruft sich darauf, dass er kein Verzeichnis i.S.d. Art 30 Abs. 2 DS-GVO zu führen hat und führt die Ausnahmeregelung des Art. 30 Abs. 5 DS-GVO an. Er habe einerseits „weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt“ und andererseits „findet die Verar-beitung der Daten nur gelegentlich statt“.
Eine (weitere) Ausnahme hiervon ist u. a., ob die Verarbeitung ein „Risiko“ für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt. Da bspw. im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. DS-GVO) von einem „hohen Risiko“ ausgegangen wird und im Art. 30 Abs. 5 DS-GVO lediglich von einem „Risiko“ die Rede ist, wird hier scheinbar unterschieden. M. E. birgt daher jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten zumindest ein Risiko für die Rechte und Freiheiten. – Somit ist m. E. die Ausnahmeregelung ausgehebelt bzw. läuft ins Leere, so dass alle Unternehmen ein Verzeichnis zu führen haben.
- Wie sieht die Datenschutzaufsicht diesen Fall?
- Bzw. gibt es in der Praxis eine Unterscheidung zwischen „Risiko“ und „hohem Risiko“?
Antwort des BayLDA:
Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 30 Abs. 5 DS-GVO sind eng auszulegen und daher in der Praxis nur sehr selten erfüllt. Eine „lediglich gelegentliche“ Datenverarbeitung kommt in der Praxis nur in absoluten Ausnahmefällen vor. Näheres hat die Datenschutzkonferenz in den Hinweisen zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ausgeführt
(https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/201802_ah_verzeichnis_verarbeitungstaetigkeiten.pdf):
Schon die regelmäßig erfolgenden Lohnabrechnungen stellen eine nicht „nur gelegentliche Verarbeitung“ das. Daher werden die meisten Unternehmen schon aus diesem Grund unter die Verpflichtung zur Erstellung eines Verzeichnisses fallen. Von einer „nur gelegentlichen“ Verarbeitung kann man allenfalls bei Unternehmen ausgehen, die diese Tätigkeiten komplett durch einen
Steuerberater erledigen lassen sowie eventuell bei kleineren Vereinen. Zudem liegen bei Lohnabrechnungen oder in der Schülerverwaltung mit der Angabe der Konfessionszugehörigkeit zumeist auch gleich besondere Datenkategorien i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO vor.
Verarbeitungen, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen bergen, können
z. B. sein:
- Videoüberwachungen,
- Bonitätsscoring- und Betrugspräventionsverfahren,
- Ortung von Mitarbeitern (z. B. mittels GPS),
- Verarbeitungen, bei denen Kommunikationsinhalte betroffen sind.
Fazit: Es ist davon auszugehen, dass die Ausnahmen nur selten greifen werden und vielfach das Erstellen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten geboten ist.
Letztes Update:26.11.18
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren

