Ländervergleich: Wann beginnt „strafbares Hacking“?
Verantwortliche aus dem Bereich IT-Sicherheit, Informationssicherheit oder aber auch des Datenschutzes können mit dem Thema des Hackings nicht nur im Zusammenhang böswilligen Angriffen auf die Systeme der verantwortlichen Stelle in Berührung kommen. „Angreifer“ oder Eindringlinge können auch durchaus „hehre Absichten“ haben oder genau für diesen Zweck vom Verantwortlichen beauftragt worden sein.
Ein sog. White-Hat-Hacker ist bspw. ein Angreifer, der in Systeme eindringt, dabei jedoch keinen Schaden verursacht. Im Gegenteil, er handelt im Interesse des betroffenen Unternehmens. White-Hat-Hacker führen oft im Rahmen einer Auftragsverarbeitung Penetrationstests durch und arbeiten vollständig legal und in Absprache mit den Unternehmen, die sie testen.
Ein Grey-Hat-Hacker stellt eine Unterkategorie des White-Hat-Hackers dar. Während White-Hat-Hacker meist beauftragt werden und die gesetzlichen Rahmenbedingungen strikt einhalten, bewegen sich Grey-Hat-Hacker – wie der Name schon andeutet – in einem rechtlichen Graubereich. Sie greifen Systeme an, um Sicherheitslücken aufzudecken, ohne dafür unbedingt autorisiert zu sein.
Unter anderen mit diesem Graubereich beschäftigt sich eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, unter dem Titel: Die Strafbarkeit des „Hackings“ – Rechtslage im internationalen Vergleich.
Auftragsgemäß untersucht diese Ausarbeitung die aktuellen strafrechtlichen Rechtsnormen im Bereich des „Hackings“. Hierbei wird insbesondere auf die bestehenden Regelungen in Deutschland sowie auf die aktuelle Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten eingegangen. Zudem wird die Problematik bzw. der Umgang mit dem „gewollten“ Aufdecken von Sicherheitslücken dargestellt.
Damit können auch die oben genannten Funktionen aus den Bereichen IT-Sicherheit, Informationssicherheit, Datenschutz aber auch ggf. Auftragsverarbeiter, die für Verantwortliche Penetrationstests etc. durchführen, die Ausarbeitung dazu nutzen, die kritischen Grenzbereiche zwischen legalem Hacking und strafbarer Handlung auszuloten und sich einen länderübergreifenden Überblick über das Thema zu verschaffen.
(Foto: ra2 studio – stock.adobe.com)
Letztes Update:07.07.24
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren



