(Leicht erkennbare) organisatorische Stellung des DSB

DSB im Organigramm

Das BayLDA hat zu den Ergebnissen der europaweiten Prüfung zu Stellung und Aufgaben von Datenschutzbeauftragten eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht.
Darin schreibt das BayLDA u.a.:
„[..] Genauso werden wir weiterhin hinterfragen, wenn Datenschutzbeauftragte schon im Organigramm erkennbar Funktionen oder Ebenen zugewiesen werden, die den direkten Informationsaustausch mit der obersten Führungsebene behindern.

Auch wenn das für Viele selbstverständlich klingen mag, welche Rückschlüsse sich aus diesem Satz ziehen lassen, was die „organisatorische Veroertung“ des DSB angeht, so lohnt es sich diese „Selbstverständlichkeit“ herauszuarbeiten. Die sog. BfDI-Info 4 (Zifer 2.1) des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit enthält dazu eindeutige Aussagen:

1. „Die unabhängige und organisatorisch herausgehobene Stellung ist für eine wirkungsvolle Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten von ausschlaggebender Bedeutung. Er darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keinen Weisungen unterliegen – weder solchen von Vorgesetzten noch solchen der Organisationseinheiten, die er zu kontrollieren hat. „

2. „Außerdem verlangt Art. 38 Abs. 3 S. 3 DS-GVO, dass der Datenschutzbeauftragte direkt der höchsten Leitungsebene berichtet. Für Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen des Bundes wird dies insoweit präzisiert, dass er direkt der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle berichtet, § 6 Abs. 3 S. 2 BDSG. Der Datenschutzbeauftragte darf damit also nicht auf den Dienstweg verwiesen werden„.

3. „Er kann daher grundsätzlich auch Organisationseinheiten „in der Linie“ zugeordnet werden, sofern die Weisungsfreiheit und das Berichtsrecht nicht beeinträchtigt werden. Um die besondere Stellung des Datenschutzbeauftragten zu untermalen, kann es gleichwohl sinnvoll sein, ihn auch direkt der Leitung zu unterstellen.

Aus den Empfehlungen des BfDI ergibt sich jedoch ein weiterer Aspekt, der ggf. nicht in jeder Organisation beachtet wird und ggf. auch in der kurzen PM des BayLDA nicht klar wird:

Es „reicht“ nicht, dass intern gewährleistet ist, dass der DSB der höchsten Leitungsebene berichten kann und seine Weisungsfreiheit und das direkte Berichtsrecht nicht beeinträchtigt werden.
Dass diese Vorgaben innerorganisatorisch tatsächlich implementiert sind, sollte zusätzlich auch für Mitarbeitende und auch die Aufsichtsbehörde „mit einem Blick erkennbar sein“.
Dazu schreibt der BfDI kurz und prägnant:
“ [..] Zu empfehlen ist auch eine Klarstellung der besonderen Stellung in der Hierarchie, die für alle Mitarbeiter erkennbar sein muss, z. B. im Organigramm einer Behörde.

(Foto: DDRockstar – stock.adobe.com)

Letztes Update:28.01.24

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner