OLG Frankfurt verlangt „hinreichende Erheblichkeit“ für Schadensersatzanspruch

OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 30.06.2022, 16 U 229/20

Das OLG Frankfurt entschied in einem Berufungsverfahren, dass ein Facebook-User kein Recht auf Schadensersatz für den von ihm vorgetragenen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen hat. Der Nutzer hat sog. hate speech verbreitet, die zur Löschung des Posts sowie zur vorübergehenden Einschränkung des Accounts führte.

Was war passiert?

Der umstrittene Post vom November 2018 nahm Bezug auf einen Artikel, der über die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen zwei Afghanen in einer Flüchtlingsunterkunft berichtete. Der Kläger veröffentlichte in diesem Zusammenhang folgenden Kommentar: „Solange diese sich gegenseitig abstechen ist es doch o.k. Ist jemand anderer Meinung? *Messer-Emoji*“.

Wie reagierte Facebook?

Facebook qualifizierte den Post als nicht vereinbar mit den neuen Gemeinschaftsstandards löschte diesen, ohne den Kläger vorher zu dem erhobenen Vorwurf anzuhören. Das OLG Frankfurt am Main entschied nun, dass die Anhörung eines Nutzers, dessen Post von Facebook gelöscht wurde, auch noch in einem gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden darf.

Der Kläger verlangte Schadensersatz von Facebook

Den vom Kläger begehrten Schadensersatz auf Grundlage von Art. 82 DS-GVO lehnte das OLG Frankfurt auch in zweiter Instanz ab. Die temporäre Teilsperrung des Nutzerkontos des Klägers stellt demnach keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. Allenfalls hat es sich um eine Einschränkung der Verarbeitung i.S.v. Art. 4 Ziff. 3 DS-GVO gehandelt, weil hierdurch die Erhebung und weitere Verarbeitung der klägerischen Daten verhindert wird.

Keine Entschädigung wegen Datenschutzverstößen

Lesenswert ist vor allem die vom OLG Frankfurt vorgenommene Auslegung des Art. 82 DSGVO im Hinblick auf die Voraussetzung eines immateriellen Schadens:

„Art. 82 DSGVO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet. (…)Das Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat. Dennoch ist Art. 82 DSGVO nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker aaO.).“

Bagatellhafte Unannehmlichkeit begründet keinen Schadensersatz

Das entscheidende Gericht ging hier nur von einer bagatellhaften Unannehmlichkeit aus, die einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht begründen könne.

„Die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh gebieten einen solchen Ausgleich regelmäßig nicht.“

Einordnung: Unionsrechtliche Haftungsregel wird mit nationalen Rechtsauslegung missinterpretiert

Das OLG Frankfurt projiziert die – völlig unstrittigen – Anforderungen an eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Entscheidung auch in den unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Art. 82 DS-GVO. Eine Begründung für dieses Übertragen der Anforderungen an den Ersatzanspruch lässt das Gericht vermissen. Selbstredend muss die deutsche Rechtsprechungspraxis zur finanziellen Kompensation bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Auseinandersetzung mit Verstößen gegen das nunmehr unmittelbar durch die DS-GVO europarechtlich geregelte Datenschutzrecht, was weiterhin eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gewürdigt werden. Vielmehr stellt der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DS-GVO eine seit dem Jahr 2018 neue, auf dem Europarecht gründende Anspruchsgrundlage dar. Konturiert wird diese unionsrechtliche Haftungsregel von dem „effet utile“-Grundsatz, wonach der Rechtsschutz bei Datenschutzverletzungen nicht zulässt, dass Verstöße unterhalb einer Erheblichkeitsschwelle ungeahndet bleiben können.

Letztes Update:06.10.22

  • Identitätsdiebstahl Handesregister

    Schmerzensgeld bei Identitätsdiebstahl

    LG München I, Urteil v. 09.12.2021 – 31 O 16606/20 Im Oktober 2020 benachrichtigte der bekannte Broker „Scalable Capital“ seine Kunden über eine Datenschutzverletzung, bei der bestimmte Kundeninformationen wie insbesondere ID-Daten, Namen und Adressen, Wertpapierauszüge, Steuerdaten uvm. von unbekannten Dritten gestohlen wurden. Die Zahl der von diesem Identitätsdiebstahl betroffenen Kunden wird auf mehr als 30.000

    Mehr erfahren
  • Einsatz von Google Fonts bringt einem Betroffenen 100 Euro Schadensersatz

    LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20 Das LG München hat in einem Endurteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 1749/20) entschieden, dass der Einsatz der Google Schriftart Google Fonts auf der Webseite schadensersatzpflichtig sein kann. Wenn bei dem Besuch der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und die dynamische IP-Adresse

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht

    Beschäftige haben weitreichenden Auskunftsanspruch – Unvollständige Auskunft führt zu Schadensersatz

    LAG Hamm, Urt. v. 11.05.2021 – 6 Sa 1260/20 Ein Beschäftigter hat das Recht eine vollständige Auskunft (gemäß Art. 15 DS-GVO) von seinem Arbeitgeber zu erhalten. Kommt der Arbeitgeber dem nur unvollständig oder gar nicht nach, dann hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Schadenersatz. So entschied das Landesgericht in Hamm. Vollumfänglicher Auskunftsanspruch im Beschäftigungsverhältnis In

    Mehr erfahren