Keine Ableitung konkreter Ansprüche aus Art. 32 DS-GVO
Nach Auffassung der österreichischen Datenschutzbehörde DSB lassen sich aus Art. 32 DS-GVO für den Betroffenen keine Ansprüche auf konkrete Sicherheitsmaßnahmen gegen den Verantwortlichen ableiten. Im konkreten Fall monierte die Betroffene, dass das Bundeskanzleramt und das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Daten und Informationen zum Sexualleben und Gesundheit („sensible persönliche Daten“) in elektronischer Form
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