Mitwirkungspflichten Betroffener bei der Feststellung ihrer Identität
An die Ausübung von Betroffenenrechten kann eine Mitwirkungspflicht geknüpft sein, wenn begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person bestehen. Indiesen Fällen kann die Anforderung eines Identitätsnachweises gerechtfertigt sein.Die Verantwortlichen müssen die Zweifel darlegen. Auch müssen die Grundsätzedes Art. 5 DS-GVO beachtet und eine nicht notwendige Neuerhebung von Datenvermieden werden. Eine allgemeine Identifizierungspflicht bei der
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