Kopien von Prüfungsarbeiten: Datenschutzrecht als Anspruchsgrundlage
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person u.a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss.
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