Schadensersatz ist kein Reflex aus Verstoß gegen DS-GVO

Sonderkündigungsschutz_DSB

Einige von der Datenschutzwelt mit Spannung erwartete Urteile des Europäischen Gerichtshofes wurden am 04. Mai 2023 veröffentlicht.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-300/21 | Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten)

Dieses Urteil des Gerichtshofs befasst sich mit dem Schadenersatzanspruch gemäß der DS-GVO. Es wird betont, dass dieser Anspruch nur bei drei kumulativen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann:

  • einem Verstoß gegen die DS-GVO,
  • einem daraus resultierenden materiellen oder immateriellen Schaden
  • und einem Kausalzusammenhang zwischen beiden.

Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reiche somit nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Im Gegensatz zu anderen in der DS-GVO vorgesehenen Rechtsbehelfen, bei denen kein individueller Schaden nachgewiesen werden muss. Der Schadenersatzanspruch sei auch nicht auf immaterielle Schäden beschränkt, die eine gewisse Erheblichkeit erreichen, da eine solche Beschränkung dem weiten Verständnis des Begriffs „Schaden“ in der DS-GVO widersprechen würde. In Bezug auf die Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes betont der Gerichtshof, dass die DS-GVO keine Bestimmungen dazu enthält und dass es daher Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, Klageverfahren und Kriterien zur Ermittlung des Schadensumfangs festzulegen. Der Schadenersatzanspruch solle sicherstellen, dass ein vollständiger und wirksamer Schadenersatz für erlittene Schäden gewährleistet wird.

Pressemitteilung des EuGH
Vollständiges Urteil des EuGH

(Foto: Zerbor – stock.adobe.com)

Letztes Update:07.05.23

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