Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Beschäftigter lehnt Verpflichtung auf das Datengeheimnis ab: Was tun?

Gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO muss der für die Verarbeitung Verantwortliche die Einhaltung der im Absatz 1 des Artikels festgelegten Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisen können. Hieraus folgt eine umfassende Rechenschaftspflicht (engl.: „Accountability“) mit zahlreichen Dokumentations- und Nachweispflichten. Präzisiert werden die Anforderungen an die Nachweispflicht in Art. 24 Abs. 1 DS-GVO. Hier wird

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Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg zum Datengeheimnis: Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist nicht explizit in der EU-DS-GVO genannt und im BDSG-neu nur für Behörden. Allerdings sollen die Unternehmen aus eigenen Interesse ja weiterhin die Mitarbeiter darauf verpflichten. Bei dem Muster nach dem BDSG wurden die Bußgeld-Paragraphen immer angehängt. Da die EU-DS-GVO aber keine Bußgelder

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Menschen schauen auf einen Laptop

Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Das bisherige Datenschutzrecht sah in § 5 BDSG a.F. eine sog. „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ vor. Eine vergleichbar klare und eindeutige Regelung ist in der DS-GVO nicht mehr enthalten. Insoweit stellt sich datenverarbeitenden Unternehmen die Frage, ob die klassische Verpflichtung auf das Datengeheimnis weiterhin eine Zukunft hat und als „Verpflichtung auf die Vertraulichkeit“ fortlebt. Die

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