Fristlose Kündigung wegen Datenschutzverstoß
Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 02.11.2021 entschieden und das anderslautende Urteil des ArbG Aachen aufgehoben.
Die gegen die die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage war beim Arbeitsgericht Aachen in 1. Instanz erfolgreich, da die Richter zwar der Auffassung vertraten , dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 BGB vorliegen würde. Jedoch gaben sie der Klage statt, weil sie im Rahmen der vorzunehmen Güterabwägung zugunsten der Klägerin berücksichtigt hatten, dass das Arbeitsverhältnis 23 Jahre lang unproblematisch verlaufen sei und mangels Wiederholungsgefahr eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig wäre.
Das sah das LAG Köln anders. Die Richter sahen hier das für die Aufgaben der Klägerin erforderliche notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an . Die Klägerin habe, so die Richter, mit der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten einen schwerwiegenden Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Rücksichtnahmegebot begangen. Dies insbesondere auch deshalb, weil mit ihrem Verhalten auch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten einhergeht.
LAG Köln
(Foto: Pixelot – stock.adobe.com)
Letztes Update:09.01.22
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