Kontrollpflicht und Haftung bei Auftragsverarbeitern
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 15. Oktober 2024 (4 U 422/24 / Oberlandesgericht Dresden / 15.10.2024) entschieden, dass Verantwortliche nach Beendigung eines Verarbeitungsvertrages eine Kontrollpflicht zur Löschung personenbezogener Daten haben. Ein Verantwortlicher kann sich bei Nichteinhaltung dieser Pflicht nicht auf einen „Exzess“ des Auftragsverarbeiters berufen. Kernpunkte des Urteils Hintergrund des Falls Ein Datenleck beim Auftragsverarbeiter
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