25.000 EUR Bußgeld für automatische E-Mail-Weiterleitung

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Norwegen hat ein Bußgeld in Höhe von 25.000 EUR gegen ein nicht namentlich benanntes Unternehmen verhängt. Grund war die Anordnung der automatischen Weiterleitung von E-Mails vom Postfach eines Mitarbeiters an einen gemeinsamen E-Mail-Firmenaccount.
Der Name des Unternehmens wurde nicht öffentlich bekannt gemacht, um die Identitäten der Mitarbeiter zu schützen.
Der Fall wurde durch eine Beschwerde eines Mitarbeiters ins Rollen gebracht, der feststellen musste, dass sein Arbeitgeber hatte eine automatische E-Mails-Weiterleitung einrichten lassen.
Die Weiterleitung erfolgte auf Anordnung des Arbeitgebers, eine automatische Weiterleitung von seinem E-Mail-Konto auf ein gemeinsames Firmen-E-Mail-Konto einzurichten. Für die Anordnung und die Weiterleitung gab der Arbeitgeber betriebliche Gründe an.
Nach einer Untersuchung der Angelegenheit kam die norwegische Datenschutzbehörde zu dem Schluss, dass dem Unternehmen eine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung von E-Mails fehlte. Dies Anordnung und Weiterleitung erfolgte unter Verletzung der Vorschriften über den Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mail-Konten und anderes elektronisches Material. Ebenso ließ sich die Maßnahme auch mit den Anforderungen der DS-GVO nicht in Einklang bringen.
Auf dieser Grundlage hat die Datenschutzbehörde das Unternehmen angewiesen, seine internen Kontrollverfahren und Richtlinien für den Zugriff auf die E-Mails der Mitarbeiter zu verbessern. Darüber hinaus wurde das Unternehmen zur Zahlung von 250.000 EUR verurteilt, weil es das E-Mail-Konto des Beschwerdeführers ohne eine rechtliche Grundlage erfolgt sei.
European Data Protection Board
(Foto: ra2 studio – stock.adobe.com)
Letztes Update:24.05.21
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