Wann ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung zu erstellen?
Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, Art. 35 DSGVO) ist Ausdruck des risikobasierten Ansatzes der DSGVO. Soweit eine Datenverarbeitung hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen beinhaltet, sollen diese mithilfe der DSFA frühzeitig erkannt werden, um sie durch geeignete Schutzmaßnahmen technischer und/oder organisatorischer Art von Anfang an eindämmen zu können.
Zweck der DSFA ist es, im Falle von besonders riskanten Datenverarbeitungsvorgängen die voraussichtlichen Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten betroffener Personen zu identifizieren.
Die Artikel-29-Arbeitsgruppe (WP29) hat Leitlinien mit neun Kriterien (WP248) veröffentlicht, die als Indikatoren für die Feststellung eines „wahrscheinlich hohen Risikos“ dienen können. In den meisten Fällen weist eine Kombination von zwei dieser Faktoren auf die Notwendigkeit einer DSFA hin.
Wie die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen berichtet, errreichen die Behörde immer wieder Anfragen, wann eine DSFA konkret durchzuführen ist. Um Anwendern die Beantwortung dieser Frage zu erleichtern, stellt die LfD ein Prüfschema zur Verfügung, womit Datenverarbeiter für ihren Verantwortungsbereich prüfen können, ob die Durchführung einer DSFA erforderlich ist. Neben einer Checkliste und einem umfangreichen Glossar der wichtigsten Begriffe enthält das Schema auch Hinweise auf weitere Hilfestellungen zum Thema Datenschutz-Folgenabschätzung. Das Prüfschema lässt sich hier herunterladen.
Die Datenschutzstelle Fürstentum Liechsteinstein stellt ebenfalls seit geraumer Zeit eine sehr nützliche Checkliste (Excel-Dokument) für die Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) zur Verfügung. Die Checkliste zur Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gliedert sich in 6 Abschnitte. Jeder Abschnitt umfasste mehrere Hauptfragen, mit deren Beantwortung festgestellt wird, ob die Notwendigkeit der Durchführung einer DSFA für eine bestimmt Verarbeitungstätigkeit besteht.
Foto: DatenschutzStockfoto – stock.adobe.com)
Letztes Update:21.02.21
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren



