Sozialdatenschutz nach Geltung der DS-GVO
Ein neues Arbeitspapier des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) stellt das Nebeneinander von datenschutzrechtlichen Regelung dar und bereichsspezifischen Regelungen des deutschen Sozialrechts dar, die auch nach dem Wirksamwerden der DS-GVO nach wie vor im Bereich des Sozialrechts bestehen (Der Sozialdatenschutz unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung).
Das sog. Sozialgeheimnis gibt jeder Person einen Anspruch darauf, dass die sie betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB I). Die Regelung zum Schutz des Sozialgeheimnisses wurde bereits lange vor Wirksamwerden der DS-GVO (1976) eingeführt.
Durch DS-GVO wird auch im Bereich des Sozialrechtes der Datenschutz gestärkt. Der Bundesgesetzgeber hat das Sozialgeheimnis und die zentralen Vorschriften des Sozialdatenschutzes im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie die übrigen Fachgesetze den vorrangigen europäischen Vorgaben angepasst.
Aufgabe des Sozialdatenschutzrechts ist es, das grundrechtlich geschützte Interesse des Einzelnen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden, besonders schützenswerten Sozialdaten und das staatliche Interesse an einer funktionsfähigen Sozialverwaltung weitestgehend in Einklang zu bringen. Dazu hat der Gesetzgeber mit den datenschutzrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch Normen geschaffen, die zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im notwendigen Umfang einschränken, den Betroffenen aber gleichzeitig durch eindeutige Grenzen dieser zulässigen Einschränkungen vor den nachteiligen Folgen einer Datenverarbeitung schützen (vgl. auch BfDI – Info 03 – „Sozialdatenschutz“ – Die Bürger und ihre Daten im Netz der sozialen Sicherheit).
Das Arbeitspapier des BayLfD gibt dem Leser zu Beginn einen Überblick über die bislang erfolgten Reformschritte und eine Darstellung der beibehaltenen Strukturen. Danach werden die wesentlichen Änderungen des Sozialgesetzbuches, ausgewählte Datenschutzfragen sowie Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit behandelt. Abschließende Praxishinweise runden das Arbeitspapier ab.
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BayLfD)
(Foto weyo – stock.adobe.com)
Letztes Update:21.03.21
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Auskunft nach Art. 15 DS-GVO: Akteneinsicht ersetzt keine Auskunft
Ein Gericht muss einer Prozessbeteiligten auf Antrag eine vollständige Kopie ihrer personenbezogenen Daten aus den Verfahrensakten überlassen. Eine Übersicht der Verfahren und ein Verweis auf die allgemeinen Datenschutzhinweise reichen dafür nicht aus. Das hat das VG Berlin mit Urteil vom 05.08.2026 (Az. 42 K 50/25) entschieden. Sachverhalt Die Klägerin führte mehrere Verfahren vor einem Finanzgericht
Mehr erfahren -
Soziale Netzwerke: Eckpunkte für den Kinder- und Jugendmedienschutz
Das Bundeskabinett hat am 14.10.2026 Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Vorgelegt hat sie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Sie sollen die 56 Handlungsempfehlungen umsetzen, die die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ am 11.09.2026 vorgelegt hat. Mindestalter und abgestufte Nutzung Kinder unter 13 Jahren sollen
Mehr erfahren -
Bußgeld gegen IT-Dienstleister wegen fehlendem Sicherheits-Monitoring
Die schwedische Datenschutzaufsicht IMY hat gegen den IT-Dienstleister Miljödata i Karlskrona AB ein Bußgeld von 1,8 Mio. SEK (rund 160.000 Euro) verhängt. Nach einem Cyberangriff waren Daten von rund 2,2 Mio. Personen im Darknet veröffentlicht worden. Die Behörde sah einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DS-GVO (Beschluss vom 22.09.2026, Dnr. IMY-2025-21177). Miljödata betreibt webbasierte
Mehr erfahren



