Per E-Mail generiertes Double-Opt-In hat keine Gültigkeit für Telefon-Werbung
Für Anrufe bei Verbrauchern zu Zwecken der Direktwerbung sieht das UWG (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vor, so dass ein solches Nutzen von Telefonnummern ohne vorherige Einwilligung wegen der besonderen Auswirkungen dieser Werbeform (stärkere Belästigung/Störung) datenschutzrechtlich an den überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO scheitert.
Bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer (B2B) kommt es für die Zulässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf an, dass von dessen zumindest mutmaßlicher Einwilligung ausgegangen werden kann. Im B2B-Bereich stehen deshalb bei einem Nutzen von Telefonnummern für Werbeanrufe datenschutzrechtlich nicht von vorne herein überwiegende schutzwürdige Interessen der telefonisch anzusprechenden Gewerbetreibenden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO entgegen (vgl. Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)) .
In einem Rechtsstreit vor dem OVG Saarlouis wurde auch über die Frage verhandelt, ob sich der Werbende auf eine mutmaßlich im Double-Op-in Verfahren eingeholte Einwilligung berufen kann, wenn der betrachtete Werbekanal ein Telefonanruf ist.
Die Werbetreibende gab an, dass eine Einwilligung in die Telefonwerbung vorliege, welche jedoch im Rahmen eines Gewinnspiel für Zwecke des Direktmarketings durch ein vollständig durchlaufenes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt wurde. Belegen wollte dies die Werbetreibende mit dem Ausdruck einer Online-Registrierung. Darin waren auch eine E-Mail-Adresse und der Eingang einer Bestätigungsmail vermerkt. Da aber die Betroffenen angaben weder die genannte Internetadresse noch die E-Mailadresse zu kennen, musste das Gericht feststellen, dass der vorgelegte Ausdruck rein technisch betrachtet nichts darüber aussagt, ob der Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse auch Besitzer der angegebenen Rufnummer ist.
Rechtsprechungsdatenbank Saarland
(Foto: ty – stock.adobe.com)
Letztes Update:25.03.21
Verwandte Produkte
-
Der neue Kundendatenschutz: Kunden datenschutzkonform gewinnen und binden
Seminar
678,60 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren


