Verstoß allein reicht nicht für Schadensersatz nach DS-GVO

Urteil: OLG Bremen, Beschl. v. 16.07.2021 – 1 W 18/21

Im Rechtsstreit vor dem OLG Bremen wollte die Antragstellerin einen Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO gerichtlich durchsetzen und beantragte dafür Prozesskostenhilfe. Das OLG Bremen lehnte diesen Antrag ab, da das bloße Vorbringen eines Datenschutzverstoß gegen die Grundverordnung ohne tatsächlichen immateriellen oder materiellen Schaden nicht für einen Schadenersatzanspruch nach DS-GVO ausreiche. 

„Die Antragstellerin verkennt, dass nach Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetzt, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.“

Keine Vorlagepflicht beim EuGH

Weiter begründet das Gericht in seiner Entscheidung, dass eine Vorlage an den EuGH nicht notwendig sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 82 DS-GVO. Außerdem kann in diesem Fall nicht von einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff ausgegangen werden wie bei der Entscheidung vom BVerfG am 14.1.2021 (Az.: 1 BvR 2853/19), die hierfür den Weg nach Luxemburg aufzeigte. Laut OLG Bremen konnte die Antragstellerin keinen Sachverhalt darlegen, aufgrund dessen sich hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben würden. Auch wenn ein Verstoß gegen die DS-GVO vorlag, bemängelte das Gericht den fehlenden Nachweis über einen aus dem Verstoß entstandenen immateriellen Schaden: „Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Auch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden genügt die Behauptung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der DSGVO ohne Vorbringen zu einem hierdurch entstandenen immateriellen Schaden nicht.“ (1. Leitsatz)

(Foto: stock.adobe.com – MQ-Illustrations)

Letztes Update:05.11.21

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