Viele Wege führen nach Rom: Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

VVT

Was das sog. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) angeht, dürften tatsächlich nicht ALLE Wege, aber doch zumindest VIELE Wege nach Rom führen. Obwohl ein VVT nicht erst seit Wirksamwerden der DS-GVO von den allermeisten Daten verarbeitenden Stelle (Verantwortlichen) geführt werden muss, gibt es doch immer noch viel Unwissen, Halbwissen und Missverständnisse zu diesem Thema. Dabei gehen die Meinungen auch bzgl. der tatsächlichen Erstellung eines VVT oft auseinander:
– Was gehört in ein VVT, wie detailliert muss es sein?
– Muss ich überhaupt ein VVT führen?
– Wer führt das VVT?

Nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO muss jeder Verantwortliche ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ (im Folgenden abgekürzt: „VVT“) führen. Das Verzeichnis enthält:
– einige allgemeine Angaben zum Verantwortlichen (Art. 30 Abs. 1 lit a DS-GVO),
– eine Auflistung aller „Verarbeitungen“ (Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO), die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen,
– mit spezifischen Angaben zu den einzelnen Verarbeitungstätigkeiten (Zwecke, Datenkategorien, Betroffenenkategorien, Empfänger, Drittlandübermittlungen, Löschfristen, technisch/organisatorische Maßnahmen Art. 30 Abs. 1 lit b – g DS-GVO).

Die deutschen Aufsichtsbehörden sehen das VVT als zentralen Bestandteil der Dokumentation und als „Herzstück jedes Datenschutzkonzeptes“ (vgl. https://lfd.niedersachsen.de/download/149301 , S.11) , mit dem insbesondere auch zusätzlich:
– die Festlegung der Verarbeitungszwecke nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO, – die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 DS-GVO,
– die Notwendigkeit und die Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO dokumentiert werden können und gehen damit über die Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 DS-GVO hinaus.

Da ist es hilfreich, wenn Aufsichtsbehörden nicht nur Muster zur Verfügung stellen, die dem interessierten Neuling eine sinnvolle Herangehensweise vorstellen, was das Layout eines VVT angeht, sondern das Muster auch mit „Leben füllen“, damit der Leser ein „Gefühl“ bzgl. des Abstraktionsgrads, oder eben auch des Konkretisierungsgrads eines VVT bekommt.

Bereits zum Wirksamwerden der DS-GVO verhalf das BayLDA mit einer Vielzahl von „ausgefüllten Mustern“, die aus der Perspektive unterschiedlicher verantwortlicher Stellen ausgefüllt waren, für mehr Klarheit, wie ein VVT aussehen kann. Die Ausgestaltung in einer niederschwelligen Tabellenform zeigt zum einen, dass je nach Komplexität der Verarbeitungen auch Tabellen oder Excel eine Möglichkeit sein können, um sich und anderen einen Überblick über die wesentlichen Verarbeitungstätigkeiten zu verschaffen. Zum anderen lässt sich anhand der Muster recht gut erkennen, welche Granularität sich zumindest das BayLDA bei einem VVT vorstellt. Auch die Datenschutzstelle Liechtenstein hat ein ausgefülltes Muster für ein Unternehmen und einen Verein.

Spannend zu sehen ist es auch, wie der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) die Anforderungen des Art. 30 DS-GVO umgesetzt hat. Denn wie alle anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (Organe und Einrichtungen der EU) verarbeitet auch der EDSB personenbezogenen Daten und hat daher ein VVT zu führen. Das VVT des EDSB ist ein schönes Beispiel dafür, wie das VVT auch per HTML und die Nutzung von Hyperlinks übersichtlich im Intranet eines Unternehmens umgesetzt werden könnte.

Auch in der Videoreihe des LfDI Baden-Württemberg werden die grundlegenden Informationen rund um das Thema VVT sehr konkret vermittelt und erläutert, wie ein VVT praktisch umgesetzt werden kann: Warum müssen Verantwortliche ein Verarbeitungsverzeichnis pflegen, welche Inhalte muss es haben und wieso kann ein sorgfältiges Verzeichnis sogar Arbeit sparen? Diese und weitere Fragen werden in dem Video beantwortet.

(Foto: Chris – stock.adobe.com)






Letztes Update:03.01.22

  • Podcast Cover des DataAgenda Podcast mit Michael Grupp und Eva-Maria Pottkämper von Bryter sowie Rechtsanwalt Sascha Kremer

    Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist

    „Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es

    Mehr erfahren
  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner