Schrems II, Internationale Datentransfers & TIA

Jeder Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts ist spätestens nach dem sog. Schrems II-Urteil des EuGH aufgerufen, seine Datenübermittlungen in Drittländer und die hierfür genutzte Grundlage nach Kapitel V der DSGVO zu überprüfen.

Mit dem Urteil in der Rechtssache C-311/18 „Schrems II“ hat der EuGH bestätigt, dass personenbezogene Daten, die in ein Drittland übermittelt werden, im Lichte des von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Schutzniveaus dort einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz wie unter der DSGVO genießen müssen.

Darüber hinaus befand das Gericht den streitgegenständlichen Beschluss der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln (2010/87)5 im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als geeignete Garantie für wirksam. Das Gericht wies aber im gleichen Atemzug darauf hin, dass die in den Standarddatenschutzklauseln vertraglich vereinbarten, durchsetzbaren Rechte und wirksamen Rechtsbehelfe im Drittland auch durch wirksame Mechanismen praktisch zur Verfügung stehen müssen.

Datenübermittlungen in die USA, die bis zu diesem Urteil auf das EU-US Privacy Shield gestützt wurden, müssen seit dem durch eine Schutzmaßnahme nach Artikel 46 DS-GVO abgesichert werden, da der Europäische Gerichtshof diesen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für unwirksam erklärt hat. Für Datenübermittlungen in die USA, wenn nötig ggf. auch für Datenübermittlungen in weitere Drittländer, ist seit dem mit zusätzlichen Maßnahmen sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten auch im jeweiligen Drittland stets angemessen geschützt sind.

Das Urteil hat für betroffene Unternehmen viele Unsicherheiten mit sich gebracht, wie in Zukunft mit Datenübermittlungen in Drittländer umzugehen ist. Eine neue Handreichung der Stiftung Datenschutz mit dem Titel (Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei internationalen Transfers personenbezogener Daten) soll einen Überblick über den rechtlichen Hintergründen und die Auswirkungen des Urteils für die Praxis sowie entsprechende Hinweise für Unternehmen geben.

Stiftung Datenschutz

Foto: Bernulius – stock.adobe.com




Letztes Update:06.02.22

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner