„Mindestspürbarkeitsschwelle“ für immateriellen Schadensersatz
Der BITKOM nimmt mehrere Vorabentscheidungsverfahren, die aktuell beim EuGH anhängig sind und die sich mit den Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DS-GVO befassen zum Anlass, um sich gegen einen Automatismus zwischen Datenschutzverstoß und immateriellem Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO auszusprechen.
Nach Auffassung des BITKOM könne insbesondere im Bereich des immateriellen Schadens eine fehlerhafte Rechtsentwicklung innerhalb der EU zu enormen, nicht tragbaren Belastungen für die gesamte Wirtschaft führen. Aktuelle Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof („EuGH“) zur Auslegung von Art. 82 Datenschutzgrundverordnung würden die Frage beantworten, unter welchen Bedingungen immaterieller Schadensersatz bei geringfügigen Datenschutzverstößen zu leisten ist.
Es sei essentiell, dass hierbei an bestehenden Grundsätzen und insbesondere einer gewissen Spürbarkeitsschwelle festgehalten werde. Die Schadenskalkulation wäre andernfalls für keinen Bereich der Wirtschaft, die mittlerweile vollumfänglich auch mit personenbezogenen Daten arbeite und daher den Regeln der DS-GVO unterliege, tragbar.
Seine Forderung fasst der BITKOM wie folgt zusammen:
- Immaterielle Schadensersatzansprüche sind zumindest an eine Mindestspürbarkeitsschwelle zu knüpfen und in Fällen, in denen abgesehen von geringfügigen emotionalen Ärgernissen keine weiteren Folgen auftreten, muss ein immaterieller Schadensersatz ausgeschlossen sein.
- Zudem sollte die Anspruchshöhe bei vorsätzlichen Datenschutzverletzungen anders quantifiziert werden als bei fahrlässigen Verstößen oder bei Fällen, in denen Mitverschulden vorliegt. Fallgruppen sind zu entwickeln, in denen tatsächlich ein immaterieller Schadensersatz gerechtfertigt ist.
BITKOM
Letztes Update:06.03.22
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