BayLfD: Hinweise zur datenschutzkonformen Einbindung von Webfonts
Vor kurzem hatten wir bereits an dieser Stelle berichtet, dass auch das Thema „Nutzung bzw. Einbindung von Schriftarten auf Webseiten“ durchaus ein Datenschutz-Problem sein kann (Vgl. Urteil des Landgerichts München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20)). Das Gericht sprach hier einen Unterlassungsanspruch und Schadensersatz (hier 100 €) wg. Weitergabe von IP-Adresse an Google durch Nutzung von Google Fonts gegen den Beklagten aus.
Genau dieser Problematik und der Lösung des Problems hat sich der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) in seiner Reihe Aktuelle Kurz-Informationen (Nr. 42) gewidmet. Die Kernaussagen sind wie folgt:
- Eine externe Einbindung von Web Fonts ist grundsätzlich nur mit einer wirksamen Einwilligung und erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer möglich.
- Eine unkomplizierte Alternative ist die lokale Einbindung der betreffenden Schriftarten.
Der BayLfD empfiehlt, die Schriftarten selbst zu hosten, sofern sich der Verantwortliche für die Nutzung von Webfonts entscheidet. Hierzu müsse sie die gewünschte Schriftart unter Beachtung der lizenzrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem eigenen Server zur Verfügung stellen und von dort in die Webseite einbinden.
Soweit ein Webseitenbetreiber längere Ladezeiten befürchtet, solle er auch bedenken, dass die gewünschte Schriftart bei einer externen Einbindung bis zur Erteilung der Einwilligung nicht geladen werden darf und die Webseite bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nur provisorisch (mit der dem Browser verfügbaren Schriftart) dargestellt werden kann.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)
(Foto: Sashkin – stock.adobe.com)
Letztes Update:21.03.22
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