Zwecke für GPS-Tracking im Beschäftigungsverhältnis
GPS-Tracking im Beschäftigtenverhältnis kann datenschutzrechtlich zulässig sein, soweit die Interessen des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden und es auf das erforderliche Maß beschränkt ist.
In seinem 50. Tätigkeitsbericht geht der Hessische Datenschutzbeauftragte auf mögliche Zwecke eines GPS-Trackings ein und schildert anhand eines von der Behörde geprüften Falles, welches Anforderungen an die Erforderlichkeit der einzelnen möglichen Zwecke gestellt werden müssten (Abschnitt 11.3).
Damit bieten die Ausführungen eine gute Orientierung für Verantwortliche, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen wollen oder müssen. Folgende Einsatzzwecke werden näher betrachtet:
- Schnelle Störungsbehebung und Effizienzsteigerung bei der Routenplanung
- Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften
- Sicherheit der Fahrer (Unfall/Pannenhilfe)
- Sicherheit der Fahrzeuge (Diebstahlschutz)
- Effizienzsteigerung in der Beschaffung (Qualität, Abnutzung der Fahrzeuge)
- Sicherstellung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben (Missbrauch der Tankkarte
- Anlasslose präventive Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung von bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten
- Anlassbezogene repressive Mitarbeiterkontrolle bei konkretem zu dokumentierendem Anfangsverdacht
(Foto: flashmovie – stock.adobe.com)
Letztes Update:20.06.22
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