Orientierungshilfe „Das Recht auf Löschung nach der DS-GVO“

Recht auf Löschen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als gesetzliche Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten hat den Datenschutz nachhaltig verändert und geprägt. Sie verpflichtet jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – zur Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems (DSMS). Jeder Verantwortliche hat deswegen eine Datenschutzorganisation vorzuweisen, die in der Lage ist, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten zu gewährleisten. Eine der maßgeblichen Anforderungen ist die Pflicht personenbezogenen Daten korrekt zu Löschen nach DS-GVO. 
Aufgrund des Prinzips der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO) und des Grundsatzes der Zweckbindung, besteht nach Wegfall der Erforderlichkeit kein Rechtsgrund mehr zur weiteren Speicherung. Doch daran anschließende gesetzliche Aufbewahrungspflichten laufen dieser grundsätzlichen Löschregel häufig zuwider.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz gibt an, dass sich in der Prüfungs- und Beratungspraxis rund um das Recht auf Löschung zahlreiche Fragen ergeben. Diese betreffen die verschiedenen Löschungsgründe sowie die Reichweite der Ausnahmetatbestände, jedoch auch etwa das Verhältnis von Löschungsrecht und Löschungspflicht oder die praktische Umsetzung entsprechender Ersuchen, so der BayLfD .

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat daher eine Orientierungshilfe „Das Recht auf Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ erarbeitet, die den bayerischen öffentlichen Stellen (aber auch Verantwortlichen in anderen Bundesländern) wie auch interessierten Bürgerinnen und Bürgern anhand praktischer Anwendungsfälle aus dem öffentlichen Sektor eine umfassende Erläuterung der einschlägigen Vorgaben bietet. Die in die Ausführungen eingestreuten Praxisbeispiele runden die Orientierungshilfe ab.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)

(Foto: freshidea – stock.adobe.com)


Letztes Update:22.06.22

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