LfDI BW genehmigt Verhaltensregel „Trusted Data Processor“

Trusted Processor

Gemäß Art. 40 Abs. 2 DS-GVO dürfen „Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten“ Verhaltensregeln ausarbeiten. Verhaltensregeln (auch „Code of Conduct“ genannt) sind verbindliche Vorgaben eines (Branchen-) Verbands oder einer anderen Vereinigung, die datenschutzrechtliche Verhaltensweisen der jeweiligen Mitglieder festlegen.

Verbände oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, sollten ermutigt werden, in den Grenzen dieser Verordnung Verhaltensregeln auszuarbeiten, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, wobei den Besonderheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen und den besonderen Bedürfnissen der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen ist. Insbesondere könnten in diesen Verhaltensregeln – unter Berücksichtigung des mit der Verarbeitung wahrscheinlich einhergehenden Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bestimmt werden.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, hat die nationale Verhaltensregel „Trusted Data Processor“ genehmigt.
Mit der Verhaltensregel „Trusted Data Processor“ erhalten deutsche Unternehmen die Möglichkeit, Rechtssicherheit im Bereich Auftragsverarbeitung zu erhalten. Trusted Data Processor soll durch Standardisierung für eine Vereinfachung sowohl für diejenigen, die sich der Verhaltensregel unterwerfen, als auch für ihren Kundenkreis und die Unternehmenspartner sorgen. Die Beteiligten setzen dabei auf ein Kostensenkungspotenzial als Argument.

An der Entwicklung von Trusted Data Processor wirkten maßgeblich Experten der Fachverbände „Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.“ und „Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.“ mit.

Durch eine Selbstverpflichtung auf die Verhaltensregel „Trusted Data Processor“ sollen Auftragsverarbeiter nach außen sichtbar machen, dass sie sowohl den in der Verhaltensregel festgelegten Vorgaben folgen als auch sich deren Überwachung durch eine Überwachungsstelle unterwerfen. Die Überwachungsstelle ist Anlaufstelle für Beschwerden und kontrolliert regelmäßig die Einhaltung der Verhaltensregel.

DSZ Datenschutz Zertifizierungsgesellschaft mbH

(Foto: ipopba – stock.adobe.com)

Letztes Update:08.01.23

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