Internationaler Datentransfer: BayLDA (u.a.) geben Orientierung

Der europäische Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Ausweitung des internationalen Handels die Übermittlung personenbezogener Daten an Datenempfänger in Drittländern unter besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt, um Rechte und Freiheiten von Betroffenenzu schützen. Ziel ist es, das durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht zu untergraben, wenn personenbezogene Daten in ein Drittland transferiert werden. Die Artt. 44 ff. aus Kapitel V der DS-GVO geben die Bedingungen vor, nach denen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die der DS-GVO unterliegen, personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln dürfen.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLDA)
Die Fragen rund um das Thema internationaler Datentransfer sind nach dem sog. „Schrems II“-Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) um ein Vielfaches komplexer geworden. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLDA) möchte hier mit seiner aktuellen Orientierungshilfe „Internationale Datentransfers“ ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Die Orientierungshilfe behandelt die zulässige Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten gemäß den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie stellt die verschiedenen Übermittlungsinstrumente gemäß Artikel 44 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor und legt den Schwerpunkt auf die Rechenschaftspflicht des Datenexporteurs. Die Orientierungshilfe enthält praktische Tipps und Fallbeispiele und bietet damit nicht nur bayerischen öffentlichen Stellen eine umfassende Unterstützung bei der Auslegung und Anwendung der Datenschutzbestimmungen.

Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.
Methodisches Grundlagenwissen zum Thema finden Interessierte auch in der GDD-Praxishilfe “ Datenschutzrechtliche Anforderungen an internationale Datentransfers“

Die Praxishilfe erläutert anhand der 2-Stufen Prüfung die Voraussetzungen einer Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittländer. Im Zuge der ersten Prüfstufe hat der Datenexporteur sicherzustellen, dass die geplante Übermittlung den allgemeinen Anforderungen der DS-GVO bzw. des BDSG oder einer bereichsspezifischen Norm entspricht. Im Rahmen der zweiten Prüfstufe sind die spezifischen Anforderungen aus Kapitel V an die Datenübermittlung an den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Drittland zu prüfen. Dies erfolgt anhand der Maßgabe, dass ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet sein muss wie z.B. das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 Abs. 1 S. 1 DS-GVO oder die Verwendung geeigneter Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO.

Die Praxishilfe enthält die nach den Empfehlungen des EDSA (vgl. Empfehlungen 01/2020) anzuwendenden 6 Prüfschritte zur Umsetzung der Vorgaben von Kapitel V der DS-GVO.

Zudem enthält die nach wie vor aktuelle Praxishilfe der GDD zwei Muster für Rechtsanwender: Zum einen eine Checkliste für ein Transfer Impact Assessment, zum anderen einen ausgefüllten Anhang I der Standarddatenschutzklauseln, welcher die Umstände des Datentransfers beschreibt. Die neue GDD Praxishilfe „Datenschutzrechtliche Anforderungen an internationale Datentransfers“ können Sie hier abrufen.

GMDS Arbeitsgruppe
Zum Thema Transfer Impact Assessment bietet auch die GMDS Arbeitsgruppe „Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG) Informationen zum Thema. Interessierte finden nützliche Hinweise, worauf bei einer TIA zu achten ist und wie bei einer TIA vorgegangen werden kann. Hierzu werden einerseits die von der EU-Kommission bereitgestellten Instrumente aus Kap. V DS-GVO betrachtet, die ihrerseits Einfluss auf die Anforderungen an eine TIA aufweisen, andererseits das Urteil des EuGH in der Sache Schrems II, aus welchem ebenfalls zu beachtende Anforderungen, die in einer TIA geprüft werden müssen, erwachsen.
Neben der Ausarbeitung, in der beschrieben wird, was eine DTIA/TIA ist und wie sie durchgeführt wird, wird auch eine Excel-Tabelle für eine TIA bereitgestellt, um darzustellen, wie praktisch mit dem Thema umgegangen werden kann. Zur Illustration wurde an einem fiktiven Beispiel gezeigt, wie man eine Prüfung einer Drittland-Verarbeitung durchführen kann. Die Excel-Tabelle enthält ein Makro, welches in der Ausarbeitung beschrieben wird.

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden Württemberg
Die Orientierungshilfe des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden Württemberg soll nicht unerwähnt bleiben.

Die Orientierungshilfe beschäftigt sich mit folgenden Fragestellungen:

  • Worum geht`s? / Kernaussagen des Schrems II-Urteils
  • Wen betrifft die Entscheidung?
  • Was bedeutet die Entscheidung konkret?/ Was ist zu tun?
  • Wo und wie anfangen?/ Checkliste





Letztes Update:25.05.23

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