Unzulässige Liste zu Beschäftigten in der Probezeit führt zu Bußgeld

Wie einem Beitrag zuvor erläutert, kann es den (direkten) Führungskräften im Rahmen ihrer Führungsaufgaben in Einzelfällen gestattet sein kann, personenbezogene Daten ihrer ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verarbeiten, wenn dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist.
Es sind aber im Gegenteil auch Fälle von Datensammlungen über Beschäftigte denkbar, die generell unzulässig sein können – unabhängig davon, ob diese von dem direkten Vorgesetzten oder von der personaldatenverarbeitenden Stellle erstellt werdenn.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat gegen ein Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 215.000 Euro verhängt. Um mögliche Kündigungen zum Ende der Probezeit vorzubereiten, hatte eine Vorgesetzte auf Weisung der Geschäftsführung des Unternehmens von März bis Juli 2021 eine tabellarische Übersicht aller Beschäftigten in der Probezeit. Die Liste enthielt auch Angaben zum Interesse dieser Beschäftigtengruppe an einer Betriebsratsgründung.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber:innen Überlegungen anstellen, inwiefern Beschäftigte weiterbeschäftigt werden sollen und insofern auch personenbezogene Daten verarbeiten. Die verarbeiteten Daten müssen jedoch für diesen Zweck geeignet und erforderlich sein. Sie dürfen nur Rückschlüsse auf Leistung oder Verhalten zulassen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Arbeitgeber:innen dürfen auch von Beschäftigten selbst mitgeteilte Informationen nicht einfach weiterverarbeiten, sondern müssen prüfen, ob die Verarbeitung erforderlich und angemessen ist.
(Foto: Lion Design Studio – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.08.23
Verwandte Produkte
-
Zertifizierung zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragten (GDDcert. EU)
Seminar
1.249,50 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Webinar Verarbeitungsverzeichnis softwaregestützt erstellen, dokumentieren, pflegen und archivieren
Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager
Mehr erfahren -
BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit
Mehr erfahren -
Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?
Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO
Mehr erfahren