Hinweise der Aufsichtsbehörde zum EU-U.S. Data Privacy Framework

Für die meisten Verantwortlichen, die Datentransfers in die USA legitimieren müssen, war der 10. Juli 2023 ein guter Tag. An diesem Tag erging seitens der Europäischen Kommission ein Angemessenheitsbeschluss für das sog. EU-U.S. Data Privacy Framework. Durch diesen Beschluss wird den USA bescheinigt, dass sie ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die gemäß diesem Rahmen von der Europäischen Union (EU) an US-Unternehmen als Datenimporteure übertragen werden.

Der Angemessenheitsbeschlusses wurde von Verantwortlichen in der EU hoffnungsvoll aufgenommen, da der Europäische Gerichtshof mit seinem „Schrems II“-Urteil den Vorgänger des EU-U.S. Data Privacy Framework, das „EU-U.S. Privacy Shield‘‘, beanstandet und so Datenübermittlungen in die USA auf den in der Praxis eher „steinigen‘‘ Weg der geeigneten Garantien gemäß Art. 46 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwiesen hatte.

Vor dem Hintergrund der Erwartungen, dass auch dieser Angemessenheitsbeschluss nur von kurzer Dauer sein könnte, bevor er vom EuGH als ungültig erklärt wird, bleibt den Verantwortlichen nicht viel mehr übrig, als bis dahin zu beobachten, wie die Aufsichtsbehörden mit dem neuen Beschluss umgehen.
Der BayLfD fasst seine Erkenntnisse aus dem Beschluss wie folgt zusammen:

  • Der Angemessenheitsbeschluss für das EU-U.S. Data Privacy Framework bestätigt, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an die am EU-U.S. Data Privacy Framework teilnehmenden Unternehmen übermittelt werden.
  • Am EU-U.S. Data Privacy Framework nehmen US-Unternehmen teil, die hierfür zertifiziert sind und deshalb auf der „Data Privacy Framework List“ stehen.
  • Der Angemessenheitsbeschluss vermittelt nicht allein eine Rechtsgrundlage für eine Drittlandübermittlung; Art. 5 ff. DSGVO sind kumulativ zu beachten.

    (Foto: PhotoSG – stock.adobe.com)

Letztes Update:13.08.23

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