Hinweise der Aufsichtsbehörde zum EU-U.S. Data Privacy Framework
Für die meisten Verantwortlichen, die Datentransfers in die USA legitimieren müssen, war der 10. Juli 2023 ein guter Tag. An diesem Tag erging seitens der Europäischen Kommission ein Angemessenheitsbeschluss für das sog. EU-U.S. Data Privacy Framework. Durch diesen Beschluss wird den USA bescheinigt, dass sie ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die gemäß diesem Rahmen von der Europäischen Union (EU) an US-Unternehmen als Datenimporteure übertragen werden.
Der Angemessenheitsbeschlusses wurde von Verantwortlichen in der EU hoffnungsvoll aufgenommen, da der Europäische Gerichtshof mit seinem „Schrems II“-Urteil den Vorgänger des EU-U.S. Data Privacy Framework, das „EU-U.S. Privacy Shield‘‘, beanstandet und so Datenübermittlungen in die USA auf den in der Praxis eher „steinigen‘‘ Weg der geeigneten Garantien gemäß Art. 46 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwiesen hatte.
Vor dem Hintergrund der Erwartungen, dass auch dieser Angemessenheitsbeschluss nur von kurzer Dauer sein könnte, bevor er vom EuGH als ungültig erklärt wird, bleibt den Verantwortlichen nicht viel mehr übrig, als bis dahin zu beobachten, wie die Aufsichtsbehörden mit dem neuen Beschluss umgehen.
Der BayLfD fasst seine Erkenntnisse aus dem Beschluss wie folgt zusammen:
- Der Angemessenheitsbeschluss für das EU-U.S. Data Privacy Framework bestätigt, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an die am EU-U.S. Data Privacy Framework teilnehmenden Unternehmen übermittelt werden.
- Am EU-U.S. Data Privacy Framework nehmen US-Unternehmen teil, die hierfür zertifiziert sind und deshalb auf der „Data Privacy Framework List“ stehen.
- Der Angemessenheitsbeschluss vermittelt nicht allein eine Rechtsgrundlage für eine Drittlandübermittlung; Art. 5 ff. DSGVO sind kumulativ zu beachten.
(Foto: PhotoSG – stock.adobe.com)
Letztes Update:13.08.23
Verwandte Produkte
-
EU-US Data Privacy Framework - Neuer Angemessenheitsbeschluss zwischen EU und USA
Online-Kompaktkurs
153,51 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren




