Auskunftsanspruch durch Mitarbeiterexzess

Mitarbeiterexzess

Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK) als Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sollen Unternehmen im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für Datenschutzverstöße eines jeden Beschäftigten haften, wenn der Mitarbeiter nicht im Exzess (für eigene Zwecke) gehandelt hat.
In bestimmen Fällen kann aber auch der Arbeitnehmer unmittelbar Adressat einer aufsichtsbehördlichen (Sanktions-)Maßnahme sein. Dafür muss der Beschäftigte als „Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zu qualifizieren sein. Die DSK hat in seiner Entschließung vom 3.4.2019 (“ Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten!“) betont, dass sogenannte „Exzesse“ der Beschäftigten, die bei verständiger Würdigung nicht der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können, nicht von der Haftung des Unternehmens erfasst sind.
Dass ein sog. Mitarbeiterexzess trotzdem unmittelbare Konsequenzen für die verantwortliche Stelle haben kann, zeigt ein Fall des Landgerichts Baden-Baden (Urteil vom 24.08.2023).

Das Landgericht Baden-Baden hat einem Unternehmen auferlegt, einer Kundin die Namen der Mitarbeiter offenzulegen, die persönliche Kundendaten des Unternehmens in privater Funktion verarbeitet haben. Zusätzlich wurde dem Unternehmen untersagt, seinen Mitarbeitern die fortgesetzte Nutzung dieser Kundendaten auf privaten Kommunikationsgeräten zu gestatten.

Die Rechtfertigung des Gerichts beruht auf der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) das Recht auf Auskunft für die Kundin vorsieht. Dieses Recht erstreckt sich in diesem Fall darauf, dass der klagenden Kundin die Mitarbeiter des Unternehmens genannt werden, die gemäß Artikel 4 Ziffer 9 der DS-GVO als Empfänger der von ihr bereitgestellten persönlichen Daten gelten.

Beschäftigte werden in der Regel nicht als Empfänger im Sinne des Art. 156 DS-HGVO betrachtet, sofern sie unter der Aufsicht des Verantwortlichen agieren und gemäß seinen Weisungen handeln . Hier aber stellte das Gericht fest, dass eine Mitarbeiterin eigenmächtig über ihren privaten Account Kontakt zu einer Kundin aufgenommen hatte, um Fragen im Zusammenhang mit einem Kauf zu klären.
Da die Kundin die Mitarbeiteridentität benötigte, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen und möglicherweise Ansprüche gemäß der DS-GVO gegen die Mitarbeiter geltend zu machen, wurde festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch auf Nennung der Mitarbeiter besteht.

(Foto: Matthew Cerff/peopleimages.com – stock.adobe.com)




Letztes Update:29.08.23

  • LinkedIn-Vernetzung ist keine Werbeeinwilligung

    LinkedIn-Verrnetzung begründet keine Einwilligung für Werbe‑E‑Mails

    Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. 23 C 120/25) klargestellt, dass berufliche Vernetzung in sozialen Netzwerken keine Einwilligung für den Versand werblicher E-Mails begründet. Hintergrund war ein Fall, in dem ein IT-Dienstleister zwei Werbe-E-Mails an eine GmbH sandte, die lediglich über LinkedIn vernetzt war, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung vorlag. LinkedIn-Kontakte ≠ Einwilligung für

    Mehr erfahren
  • Keine Vergütung für verstecktes KI-Gutachten

    Vergütung für nicht deklariertes „KI-Gutachten“ kann verweigert werden

    Das Landgericht Darmstadt hat in einem Beschluss vom November 2025 (19 O 527/16) klargestellt, dass eine erhebliche, nicht gegenüber dem Gericht offengelegte Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur vollständigen Versagung der Vergütung führen kann. Damit stärkt das Gericht die Anforderungen an Transparenz, persönliche Leistungspflicht und Nachvollziehbarkeit bei Gutachten, die im Rahmen zivilprozessualer

    Mehr erfahren
  • Dateiablagen als Quelle von Datenpannen

    Gemeinsame Dateiablagen als datenschutzrechtliches Risiko

    In der Aktuellen Kurz-Information 65 weist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz auf die erhebliche Gefahr von Datenpannen durch gemeinsam genutzte Dateiablagen hin. Betroffen sind sowohl klassische Netzlaufwerke als auch moderne Kollaborationsplattformen wie Microsoft SharePoint. Diese Systeme dienen zwar der effizienten Zusammenarbeit, können jedoch bei unzureichender Konfiguration und Organisation zu unbeabsichtigten Offenlegungen personenbezogener Daten führen.

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner