Aufsichtsbehörde beantwortet häufige Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten interne Hinweisgebersysteme für einen geeigneten Hinweisgeberschutz eingerichtet haben. Ende des Jahres folgen dann Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, einen besseren Schutz für Whistleblower zu bieten. Gleichzeitig dient das Gesetz dazu die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden, umzusetzen. In diesem Sinn soll das nationale Gesetz alle Einzelpersonen schützen, die Verstöße gegen interne oder externe rechtliche Verpflichtungen innerhalb ihrer Organisation oder Behörde melden. Damit soll sichergestellt sein, sie in erster Linie vor negativen Konsequenzen durch ihren Arbeitgeber, der im Gesetz als „Beschäftigungsgeber“ bezeichnet wird, sowie vor den gemeldeten „Rechtsverletzer“ selbst zu schützen.
Das Gesetz definiert „Whistleblower“ als Personen, die Informationen über aufgelistete Verstöße bereitstellen und schützt sie vor jeglicher Haftung, solange sie keine falschen Anschuldigungen in grob fahrlässiger Weise machen. Zu den zu meldenden Rechtsverletzungen gehören zunächst Handlungen, die straf- oder (mit einigen Einschränkungen) bußgeldbewehrt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HinSchG). Unter dem Aspekt des Datenschutzes relevant sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG Verstöße gegen die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. o und p HinSchG genannten Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation (ePrivacy-Recht), zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch elektronische Werbung (sog. Kundendatenschutz) und auch zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die Voraussetzung, dass der gemeldete Vorfall mit den beruflichen Tätigkeiten des Whistleblowers zusammenhängt, ist bewusst weit definiert und umfasst sowohl aktuelle als auch frühere berufliche Tätigkeiten.
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes stellen sich eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Fragen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) beantwortet die häufig gestellten Fragen auf seiner Webseite und trägt so mit seinen fortlaufend gepflegten FAQ zu mehr Recht- und Handlungssicherheit für die Verantwortlichen bei.
(Foto: DOC RABE Media – stock.adobe.com)
Letztes Update:12.11.23
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