Rechtliche Grundlagen von KI: Aufsichtsbehörde lädt zur öffentlichen Diskussion ein

Der LfDI Baden-Württemberg, Prof. Dr. Tobias Keber möchte verantwortliche Stellen beim Einsatz von KI bzw. KI-Tools unterstützen. Denn: Viele Behörden, Unternehmen und weitere Institutionen und Einrichtungen prüfen bereits heute schon den Einsatz.
Auch beim Einsatz von KI dürfte sich das Vorgehen empfehlen, was sich im Hinblick auf die Einführunf anderweitiger Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten, bewährt hat bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist:
Die frühzeitige Berücksichtigung datenschutzrechtliche Fragestellungen, um die Entwicklung und Anwendung von KI Systemen nachhaltig und sicher zu fördern. Der LfDI Bw hält einen regelmäßigen Blick auf den Stand der Verhandlungen der KI-Verordnung ist dabei wesentlich, weist aber daraufhin, dass zentrale Vorgaben für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch KI-Systeme im bereits geltenden Recht vorgesehen sind.
Der LfDI BW hat zur weiteren Unterstützung der interessierten Akteure ein Diskussionspapier mit dem Titel „Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz“ veröffentlicht. Ziel ist es, verantwortlichen Stellen im Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) eine Orientierung zu bieten und die nachhaltige digitale Entwicklung zu fördern.
Der Fokus liegt dabei darauf, personenbezogene Daten im Kontext von KI-Training und Anwendung angemessen zu verarbeiten. Das Diskussionspapier zielt nicht darauf ab, eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung vorzunehmen, sondern soll vielmehr als Arbeitsinstrument dienen. Es soll den adressierten verantwortlichen Stellen helfen, sich mit den relevanten Rechtsgrundlagen auseinanderzusetzen, die im aktuellen Datenschutzrecht für den Einsatz von KI-Systemen vorgesehen sind.
Das Papier eröffnet damit eine Möglichkeit zur Einordnung spezifischer Einsatzszenarien innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Besonders ermutigend ist, dass der LfDI BW die Öffentlichkeit zur Diskussion einlädt. Bis zum 1.2.2024 haben Interessierte die Gelegenheit, das Diskussionspapier zu kommentieren.
Die Tatsache, dass die Kommentare im überarbeiteten Papier mit entsprechenden Hinweisen zur Autorenschaft berücksichtigt werden können, unterstreicht den partizipativen Charakter dieses Ansatzes.
LfDI BW
(Foto: Sansert – stock.adobe.com)
Letztes Update:01.12.23
Das könnte Sie auch interessieren
-
Webinar Verarbeitungsverzeichnis softwaregestützt erstellen, dokumentieren, pflegen und archivieren
Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager
Mehr erfahren -
BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit
Mehr erfahren -
Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?
Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO
Mehr erfahren