Aktueller Stand: Wann sind natürliche Personen identifizierbar?

Man sollte meinen, dass es gerade zu dieser Frage, die ja nun den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet, zwischenzeitlich „gesicherte Erkenntnisse“ gibt.
Wenn jedoch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) die neueste Ausgabe seiner sog. „Aktuellen Kurzinformationen (AKI)“ dieser Frage widmet, darf davon ausgegangen werden, dass es genau zu dieser Frage immer noch keine klaren Antworten gibt.
So wärmt die AKI 53 nicht einen der Klassiker-Fragen des Datenschutzrechts bloß neu auf, sondern bewertet diese Fragestellung vor dem Hintergrund von aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, und des Gerichts der Europäischen Union.
Zum einen ist da die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2023, C-319/22 .
Der Europäische Gerichtshof hat sich darin erneut mit der Frage befasst, wann von der „Identifizierbarkeit“ natürlicher Personen und folglich von der Verarbeitung personenbezogener Daten ausgegangen werden kann.
Zum anderen hat auch Gericht der Europäischen Union mit seinem Urteil vom 26. April 2023, T-557/20 erneut die Aspekte der Identifizierbarkeit diskutiert.
Der BayLfD behält in seiner AKI jedoch auch die Erkenntnisse aus dem wegweisenden „Breyer-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs im Blick (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-582/14) und versucht diese mit dem Erwägungsgrund 26 der DS-GVO in Einklang zu bringen.
Das Ergebnis seiner aktuellen Betrachtung fasst der BayLfD wie folgt zusammen:
- Personenbezogene Daten liegen nicht erst dann vor, wenn sie sich auf eine identifizierte Person beziehen.
- Ausreichend ist, wenn natürliche Personen direkt oder indirekt „identifizierbar“ sind.
- Bei der Frage, ob eine Person identifizierbar ist, kommt es sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Europäischen Gerichtshof nicht nur auf Mittel des Verantwortlichen, sondern auch auf Mittel Dritter an.
- Mittel, die eine Identifizierung ermöglichen, werden aber nur so weit berücksichtigt, wie deren Nutzung hinreichend wahrscheinlich oder vernünftigerweise zu erwarten ist.
- Auch nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind noch nicht alle Fragen zur „Identifizierbarkeit“ einer natürlichen Person geklärt
(Foto: Amgun – stock.adobe.com)
Letztes Update:03.02.24
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