Arbeitgeber-Bewertungsportale: Datenschutz kein Argument für Anonymität

Bewertungsportal kununu

In der heutigen Zeit nutzen viele Bewerbende Bewertungsplattformen, um sich im Voraus über potenzielle Arbeitgeber zu informieren. Schlechte Bewertungen sind für Arbeitgeber daher mehr als ein Ärgernis, da potenzielle Mitarbeiter sich möglicherweise nicht einmal bewerben oder sich für einen Konkurrenten entscheiden könnten. Das Finden von Talenten wird dadurch zumindest nicht erleichtert.

Eine solche Plattform ist „kununu“. Nach eigenen Angaben des Online-Portals tauschen dort Mitarbeiter aktiv Informationen über Arbeitsbedingungen in Unternehmen aus. Ein Grund für die oft sehr kritischen und manchmal überzogenen Äußerungen der Nutzer könnte sein, dass kununu bisher damit warb, dass Arbeitgeberbewertungen „anonym und kostenlos“ veröffentlicht werden könnten.

Dies könnte sich jedoch durch einen aktuellen Beschluss des OLG Hamburg (vom 08.02.2024 – 7 W 11/24) ändern:

Das OLG Hamburg entschied, dass die Plattformbetreiberin die Veröffentlichung der beanstandeten Bewertungen unterlassen muss. Wenn Zweifel an der Echtheit der Bewertung bestehen, muss die Plattformbetreiberin entweder die Bewertungen löschen oder die Identität der Verfasser offenlegen.

Das Gericht stützt seine Entscheidung primär darauf, dass ein Arbeitgeber nicht einfach schlechten Bewertungen ausgesetzt sein sollte, sondern ein Recht darauf hat zu überprüfen, ob die bewertende Person tatsächlich in geschäftlichem Kontakt mit ihm stand. Insbesondere kann sich die Plattformbetreiberin nicht darauf berufen, die Echtheit der Bewertung selbst überprüft zu haben, da dies den Bewerteten letztendlich wehrlos gegenüber einer solchen Behauptung machen würde.

Auch datenschutzrechtliche Einwände der Antragsgegnerin wies das Gericht im konkreten Fall zurück. Das Interesse des Bewerteten, zu klären, ob überhaupt ein geschäftlicher Kontakt bestand, überwiegt das Interesse des Verfassers, anonym zu bleiben. Auch das Verfahren nach § 21 Abs. 2 bis 4 TTDSG ändere an dieser Wertung nichts. Letztlich trage der Verbreiter das Risiko, ob er den Urheber identifizieren darf, kann oder will. Wenn der Betreiber die Identität des Verfassers nicht mitteilen könne oder wolle, müsse er die Bewertung löschen. Dies entspreche letztlich einer gerechten Risikoverteilung der unternehmerischen Risiken eines Plattformbetreibers.

Landesrecht-Hamburg

Letztes Update:02.03.24

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