Handreichung zum Drittlandstransfer aktualisiert

Drittlandstransfer

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen für den Transfer personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der EU (Drittstaatentransfers) haben in den vergangenen Jahren Unternehmen und Behörden intensiv beschäftigt. Die Frage, wie das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung auch nach einer Datenübermittlung in ein Drittland gewährleistet werden kann, war mehrfach Gegenstand von Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH). Im Vordergrund standen dabei Datentransfers in die USA.

In seinen Entscheidungen hat der EuGH hohe Hürden für Drittstaatentransfers formuliert.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg brachte bereits 2020 etwas Licht ins Dunkel in dem er weitere Hinweise zum Fall Schrems II gab und zugleich sein weiteres Vorgehen in Form einer Orientierungshilfe zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18 („Schrems II“) festlegte.

Im Juli 2023 hat die Europäische Union einen neuen Angemessenheitsbeschluss für Datentransfers in die USA gefasst. Dieser bietet Datenexporteuren mehr Rechtssicherheit. Der LfDI Baden-Württemberg hat hat im Lichte der aktuellen Entwicklungen seine Handreichung zum Internationalen Datentransfer aktualisiert. Als pdf kann die Handreichung „Drittstaatentransfer unter der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Eine Handreichung zu Kapitel V der DS-GVO“ runtergeladen werden.

LfDI Baden-Württemberg

(Foto: Anna Generiert mit KI – stock.adobe.com)

Letztes Update:02.03.24

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