Bußgeld gegen öffentliche Stellen und Behörden?
Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) haben Mitte April 2024 ein Papier veröffentlicht, in dem sie als Datenschutzkonferenz (DSK) gemeinsam zu dem Vorschlag der Institutionalisierung der DSK sowie weiterer im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltener Vorschläge Stellung nehmen. Über den vorliegenden Gesetzentwurf hinaus bestehe aus Sicht der DSK weiterer Änderungsbedarf den die DSK jedoch in ihrer Stellungnahme zur Evaluierung des BDSG vom 2. März 2021 ausführlich beschrieben hat. In der aktuellen Stellungnahme beschränkt sich die DSK daher auf diejenigen Punkte, in denen der Änderungsbedarf als besonders dringlich gesehen wird.
Unter Abschnitt III. 4. und damit „leicht versteckt“ findet der interessierte Leser eine Forderung, die für manche längst überfällig erscheinen dürfte: „Streichung des § 43 Abs. 3 BDSG (Verhängung von Geldbußen auch gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG)“:
Gemäß § 43 Abs. 3 BDSG werden gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG keine Geldbußen verhängt.
Der nationale Gesetzgeber hat hier von der Öffnungsklausel des Art. 83 Abs. 7 DS-GVO Gebrauch gemacht.
Die Argumentation des Bundesministeriums für Inneres und für Heimat in seinem Bericht zur Evaluierung des BDSG aus dem Jahr 2021 für die Ausgestaltung dieser Öffnungsklausel war, „dass die Verhängung von Geldbußen lediglich eine Verschiebung von Haushaltsmitteln des Bundes zwischen öffentlichen Stellen des Bundes zur Folge hätte und somit keine sachliche Vergleichbarkeit nichtöffentlichen Stellen bestünde“.
Schaut man exemplarisch in den aktuellen Tätigkeitsbericht des BfDI, dort in die Anlage 2 „Erlassene Maßnahmen/Beanstandungen gegenüber öffentlichen Stellen“ (Seite 160) und stellt die vom BfDI erlassenen Maßnahmen/Beanstandungen den relevanten Fehlverhalten der öffentlichen Stelle gegenüber, erkennt man sehr leicht, dass die Forderung der DSK notwendig und praxisrelevant ist.
Die häufigste (Sanktions-)Maßnahme, die im Zusammenhang mit Behörden und öffentlichen Stellen zur Anwendung kam, ist die Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b) DS-GVO.
Damit kann man der DSK nur recht geben, wenn sie feststellt:
[..] Der Sanktionscharakter eines Bußgeldes besteht aufgrund der eigenen Haushaltsbetroffenheit der jeweiligen Stelle uneingeschränkt. Die abschreckende Wirkung von drohenden Geldbußen führt letztlich auch dazu, dass (durch die damit einhergehende Motivation zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen) vermieden wird, dass öffentliche Mittel für mögliche Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen gemäß Art. 82 DS-GVO verwendet werden müssen [..].“
Letztes Update:18.04.24
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