Interessenkollision und Betriebliches Eingliederungsmanagement

Kein BEM ohne Datenschutzbelehrung

Wenn es im Zusammenhang mit dem Datenschutz um das Thema „Interessenkollision“ geht, steht meist der Datenschutzbeauftragte im Fokus. Dabei gibt es mittlerweile eine gefestigte Meiunung und auch zahlreiche Entscheidungen, welche anderen Funktionen der DSB nicht in Personalunion ausüben sollte.
Aber nicht nur hier kann eine Personalunion ein „NoGo“ sein. Eine Interessenkollision kann auch sehr relevant werden, wenn es um das Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) geht.

Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) muss eine klare Trennung zwischen Personalverwaltung und BEM-Verfahren sichergestellt werden, um Datenschutz und Vertrauen zu gewährleisten. Beschäftigte, die innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen krank sind, haben Anspruch auf ein BEM, das darauf abzielt, die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit zu analysieren und zukünftige Fehlzeiten zu vermeiden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfDI) stellte fest, dass bei einer Landesbehörde die Personalleiterin gleichzeitig als BEM-Beauftragte fungierte (TB 2023, Ziffer 6.2). Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers, der eine Trennung beider Rollen vorsieht, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Informationen aus BEM-Gesprächen dürfen nicht in die Personalakte einfließen oder für Personalmaßnahmen verwendet werden, da dies das Vertrauen der Beschäftigten in das BEM schwächt und die Offenheit der Betroffenen beeinträchtigen könnte.

Der LfDI empfiehlt daher, eine Person außerhalb des Personalbereichs als BEM-Beauftragte einzusetzen, um die Vertraulichkeit und Wirksamkeit des Verfahrens sicherzustellen.

(Foto: HNFOTO – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.10.24

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