Leasing von Fahrrädern: Auftragsverarbeitung oder nicht?

Jobrad keine AVV

Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, Fahrräder zu leasen. Dafür wird häufig ein Rahmenvertrag mit einem Leasinganbieter geschlossen, und bei Annahme des Angebots durch Beschäftigte erfolgt ein Einzelvertrag. In diesem Zusammenhang werden auch personenbezogene Daten der Mitarbeitenden an den Leasinganbieter übermittelt. Hier kann sich die Frage stellen, ob dies als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO zu bewerten ist.

Nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter jemand, der personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Ein zentraler Punkt der Auftragsverarbeitung ist, dass der Auftragsverarbeiter die Daten ausschließlich nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 29 DSGVO). Zudem muss die Datenverarbeitung die Hauptaufgabe der Tätigkeit des Auftragsverarbeiters sein.

Im Fall des Fahrrad-Leasings ist die Haupttätigkeit des Leasinganbieters der Abschluss von Leasingverträgen, nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese erfolgt nur als „Nebenbestandteil“ der Dienstleistung. Daher handelt es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DS-GVO, sondern um eine Übermittlung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung des Leasingvertrags notwendig ist. Dies ist vergleichbar mit der Übermittlung von Beschäftigtendaten bei einer Hotelbuchung für Dienstreisen – auch hier liegt keine Auftragsverarbeitung vor.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Leasinganbieter ist daher kein Fall der Auftragsverarbeitung, und es sind keine Verträge gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO erforderlich.

(Foto: Kzenon – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.10.24

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