Kontrollpflicht und Haftung bei Auftragsverarbeitern
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 15. Oktober 2024 (4 U 422/24 / Oberlandesgericht Dresden / 15.10.2024) entschieden, dass Verantwortliche nach Beendigung eines Verarbeitungsvertrages eine Kontrollpflicht zur Löschung personenbezogener Daten haben. Ein Verantwortlicher kann sich bei Nichteinhaltung dieser Pflicht nicht auf einen „Exzess“ des Auftragsverarbeiters berufen.
Kernpunkte des Urteils
- Kontrollpflicht nach Vertragsende: Verantwortliche müssen sicherstellen, dass der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nach Beendigung des Vertrags löscht und dies bestätigen lässt.
- Haftungsumfang: Verantwortliche bleiben haftbar, wenn sie die Einhaltung von Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen beim Auftragsverarbeiter nicht ausreichend überwachen.
- Immaterieller Schaden durch Spam: Der Empfang von Spam-Nachrichten allein begründet keinen immateriellen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.
Hintergrund des Falls
Ein Datenleck beim Auftragsverarbeiter eines Musikstreaming-Dienstes führte zur Offenlegung von Kundendaten. Der Kläger machte Schadensersatz geltend, da die Sicherheits- und Kontrollpflichten durch den Verantwortlichen angeblich verletzt wurden.
Praxisrelevanz
Datenschutzbeauftragte und Verantwortliche sollten sicherstellen, dass:
- Löschungsnachweise nach Beendigung von Verarbeitungsverträgen eingefordert und dokumentiert werden,
- regelmäßige Überprüfungen und klare Sicherheitsanforderungen im Vertragsverhältnis festgelegt sind,
- Ansprüche auf Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen sorgfältig dokumentiert und begründet werden.
(Foto: xyz+ stock.adobe.com)
Letztes Update:10.11.24
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